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        2017.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Das Urteil ist von großer Bedeutung, da durch die Entscheidung einen Maßstab, mit dem Tatobjekt einer Unterschlagung ausführlich festgelegt werden kann, erstmals aufgezeigt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, der Vorsitzender des Unternehmens ist, einerseits ein schwarzes Konto geschaffen und verwaltet, indem Ware des Unternehmen ohne authentische Unterlagen verkauft wurde. Andererseits wendete er den illegalen erworbenen Betrag zum Zweck seines eigenen Interesses auf. Das Gericht entschied, dass sich die Bildung des schwarzen Kontos von seiner Aufwendung des Geldbetrags unterscheiden und die letztere Tat als die Unterschlagung betrachtet werden muss. In diesem Zusammenhang ist das Tatobjekt der Unterschlagung nicht die Ware mit sich, sondern der Preis des Verkaufs. Dies Urteil basiert auf die bestehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Nämlich sei die sog. „Absicht rechtswidriger Zueignung“ von der subjektiven Vorhaben des Täters abhängig. Ferner sollte es berücksichtigt werden, um die Zeitpunkt der Vollendung der Unterschlagung zu bestimmen, ob diese Absicht rechtswidriger Zuneigung verwirklicht oder vom Täter dargestellt wurde. In diesem Zusammenhang kann das Urteil einerseits berechtigt, da die Voraussetzung der Unterschlagung strikt verstanden wurde und durch diese strikte Auslegung eine Erweiterungsmöglichkeit der Strafbarkeit vermieden werden konnte. Jedoch ist das Urteil problematisch, da es den eigenartigen Umstand sowie Besonderheiten des vom Täter während 9 Jahre wiederholt begangenen Verbrechens übergangen hat. Im Fall der Unterschlagung, die insbesondere mit dem schwarzen Konto verbunden ist, ist es schwer, die Tatverdacht zu beweisen. Zunächst ist Verwendungszweck des geheimen Fonds schwierig nachzuweisen. Darüber hinaus steht es noch schwerlich zu erweisen, sofern die „Absicht rechtswidriger Zueignung“ von Täter nicht ausführlich verwirklicht oder zum Ausdruck gekommen wurde. Nämlich könnte der Täter behaupten, dass das Konto nicht für sein eigenes Interesse, sondern zum Zweck von Geschäften seines Unternehmens aufgewendet wird. Daher muss diese schwache Stelle der Praxis mit Rücksicht auf Besonderheiten des einzelnen Falls bewältigt werden.