Notwendige Teilnehme oder Eigenhädige delikte? über die Verletzung von Geheimnissen
Notwendige Teilnahme meint den Fall, daß ein Strafbestand zu seiner Erfüllung notwendigerewise der Beteiligung mehrerer bedarf. Begegnungsdelikte sind solche, bei denen mehrere Beteiligte von verschiedenen Seiten her aufeinander und damit auch auf das Rechtgut einwirken. Aber der notwendig Beteilite ist jedenfalls dann straflos, wenn seine Mitwirkung das zur Erfüllung des Tatbestandes ergorderliche mindestmaß nicht überschreitet. Und Verletzung von Geheimnissen ist daß wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereichgehörendes Geheimnis oder Betriebsgeheimnis offenbart, wird bestraf. Koreanische Gerichts verstehen die Verletzung von Geheimnissen als Notwendige Teilnehme. Also Koreanische Gerichts urteilen daß der notwendig Beteilighte des delikt ist straflos. Aber Verletzung von Geheimnissen ist nicht nur Notwendige Teilnehme. Im Strafrecht kommt der folgende Fall als der Mittelpunkt des Unrechts oft vor, ob man freiwillig gegen den Norm handelt. Hierbei wird jeder, der sich an der Handlung des Täters beteiligt, nicht für die Täterschaft gelten. Das nennt man die eigenhändigen Delikte. Und teilen die eigenhändigen Delikte sich in zwei Grundformen, d.h. täterbezogene Delikte und tatbezogene Delikte. Dann man versteht unter den tatbezogenen Delikte, dass die Tatbestandsvollendung vom Dritte nicht als die Verletzung des Rechtsgutes angesehen wird, sondern nur die höchstpersönliche Tat oder die persönliche Haltung des Täters zum Zentrum der Tatbestandsvollendung wird. Also Verletzung von Geheimnissen ist Eigenhädigendelikt.