Zur Problemantik der Strafbarkeit der Streik als Arbeitskampf
Im koreanischen Strafgesezbuch(KStGB) regelt den Tatbestand der Störung der Geschäfte(§ 314). Das KStGB regelt in § 314(Störung derGeschäfte) wie folgt: “ Wenn man durch die Verteilung der unrichtiger Tatsache, die Vorspiegelung der falscher Tatsache oder Gewaltanwendung die Geschäfte der anderen stört, wird bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder mit 1,500,000 Won Geldstrafe bestraft.” Nach dieser Regelung wird der Streik als Mittel des Arbeitskampfs durch den Oberste Gerichtshof in Korea als die Störung der Geschäfte strafbar verurteilt.
Nach neuerem Urteil des Obersten Gerichshofs(daepan 2011.3.17, 2007do482) wird die zusätzlicher Voraussetzungen gefordert nämlich wenn der Streik ohne Voraussehbarkeit blitzschnell geführt ist und dadurch jede Menge Schaden verursacht hat.
Der strittige Rechtspunkt ist, ob die Verweigerung der Arbeit als Unterlassung Gewaltanwendung als aktives Tun auffassen kann. Und ob der Arbeiter gegenüber den Unternehmer die Garantenstellung hat. Und zum anderen ist streitig, wie die Entscheidungskriterien der Schnelligkeit des Streiks und die Schadenssumme zu bestimmen.