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        검색결과 6

        1.
        2012.06 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        선행 연구에서 형질전환 모상근 대량생산 최적배지 선발을 통해 WPM(Woody Plant basal salt Mixture) 배지가 형질전환 모상근 대량생산의 최적배지임을 확인할 수 있었다(Kim et al., 2012). 이에 당, 탄소원, pH, 무기염, 식물 호르몬 등이 형질전환 모상근의 수량성에 미치는 연구를 통해 최적의 형질 전환 모상근 대량생산 조건을 확립한 결과는 다음과 같다. 1. 형질전환 모상근 대량생산에 적합한 pH는 7.0이었으며, 최적의 탄소원과 농도는 1%의 sucrose임을 확인하였다. 2. 형질전환 모상근 대량생산에 적합한 적정 무기염들 (KH2PO4,NH4NO3, KNO3)의 농도는 KH2PO4 경우 MS배지와같은 농도인 0.94 mM에서 수량성이 303 g으로 가장 높았고, NH4NO3 및 KNO3 농도는 MS배지 농도의 1/4배인 3.87 mM, 3.52 mM 처리가 345 g과 358 g으로 수량성이 가장 높았다. 3. 형질전환 모상근 대량생산에 있어 식물생장조절물질 NAA, IBA의 최적 농도는 무처리 경우가 각각 595 g과 402 g으로 수량성이 가장 높아 대량생산에는 식물생장조절물질 처리가 필요 없을 것으로 판단되었다.
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        2.
        2011.06 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        Two pitches with different average molecular structures were electrospun and compared in terms of the properties of their fibers after oxidative stabilization, carbonization, and activation. The precursor with a higher molecular weight and greater content of aliphatic groups (Pitch A) resulted in better solubility and spinnability compared to that with a lower molecular weight and lower aliphatic group content (Pitch B). The electrical conductivity of the carbon fiber web from Pitch A of 67 S/cm was higher than that from Pitch B of 52 S/cm. The carbon fiber web based on Pitch A was activated more readily with lower activation energy, resulting in a higher specific surface area compared to the carbon fiber based on Pitch B (Pitch A, 2053 m2/g; Pitch B, 1374 m2/g).
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        5.
        2013.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum sind sich darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Dieb oder der Räuber(mit Todesfolge) durch die Wegnahme bricht, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist. Darüber hinaus, jedenfalls soviel steht fest, daß keine Herrschaft ausübt, wer keinen irgendwie gearteten natürlichen Willen fassen und keine irgendwie geartete Willensäußerung von sich geben kann, wie z. B. Tote. Dennoch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung sind sich, mit Ausnahme von wenigen Gegenmeinungen, darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Verstorbene vor seinem Tod in sich hatte, nicht sofort nach seinem Tod verloren wird. Sie also erkennen, daß auch der Tote das Tatobjekt, die Sache vom Vermögenswert, gegebenenfalls in Gewahrsam haben kann.In dieser kritischen Untersuchung wird es versucht, die diesbezügliche Rechtsprecung und die Lehrmeinungen in Korea, Japan, Deutschland und USA zusammenfassend vorzustellen, und zu begründen, daß der Tote infolge seinem Tod seine Sache nicht mehr in Gewarhsam haben kann. Außerdem es is zuzustehen, daß Tatmehrheit zwischen dem vollendeten Totschlag, dem Versuch des Raubes, und dem vollendeten Unterschlagung liegt vor, wenn ein Raubmörder nach dem Tod des Viktims die Sache weggenommen hat. Dies gilt ebenso, wenn ein Mord nach dem Tod des Tatobjekts mit Zueignunsabsicht die Sache des Opfers weggenommen hat. Es ist wegen des Totschlages und Unterschlagung zu bestrafen.
        6.
        2008.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        In der oben geschilderten Rechtsprechung kommt es darauf an, ob derjenige eine täuschungsgleiche Handlung(Computerbetrug) begeht, der die ihm vom Kontoinhaber überlassene Code- oder Scheckkarte samt Geheimnummer absprachewidrig zu Abhebungen an Geldautomaten benutzt. In der Lehrmeinung und der Rechtsprechung sind also umstritten die Fälle, in denen der Dritte die Code- oder Scheckkarte zwar im Auftrag des berechtigten Kontoinhabers verwendet, jedoch einen höheren als den miteinander vereinbarten Betrag abhebt. Nach der Rechtsprechung sollte die abredewidrige Anhebungen an Geldautomaten als Computerbetrug angenommen werden. Nach anderen Ansichten sollte es als Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung angesehen werden. Als Ergebnis hat diese Arbeit vorgeschlagen, dass das abredewidrige Verhalten des Täters im Innenverhältnis zum Karteninhaber diesem gegenüber allenfalls eine Untreue darstellt. Vor allem wird es als Grundlage solcher Auslegung vorgelegt, dass es der Reduktion des Merkmals der „unbefugten Verwendung (sog. Eingabe und Veränderung) von Daten“ auf die betrugsspezifischen oder täuschungsgleichen Fälle bedarf. Das „Täuschungsgleiche“ der unbefugten Datenverwendung ist darin zu sehen, dass die Befugnis des Dritten zur Inanspruchnahme der Leistung seines Beziehungspartners zu den Grundlagen des jeweiligen Geschäftstypus gehören muss und dass sie nach den Anschauungen des Geschäftsverkehrs mit der Code- oder Scheckkarte auch beim Schweigen der Beteiligten als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird. Mit anderen Worten muss die unbefugte Datenverwendung Täuschungswert im Sinne des § 347 korStGB haben. Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke abhebt, täuscht aber nicht die Bank, sondern begeht allenfalls Untreue gegenüber dem Kontoinhaber.