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        2001.12 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        In der wissenschaftlichen Diskussion um die Resozialisierung im Strafvollzug wird seit 80er Jahren haufig gefordert, den strafrechtlichen Wiedergutmachungsgedanke auch im Stadium des Strafvollzugs zu verankern. Mit der Konzeption der opferbezogenen Vollzugsgestaltung betont die Diskussion, daß der materielle, immaterielle und symbolische Ausgleich mit der herkommlichen Frage nach dem vollzuglichen Zweck in engem Zusammenhang steht, und das jetzige Vollzugsgesetz darauf ausgerichtet werden soll, durch die freiwillige Tatwiedergutmachung den Gefangenen zu befahigen, kunftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu fuhren. In diesem Sinne beschrankt sich die Wiedergutmachung nicht nur auf den Bereich des Strafausspruchs, sindem ist auch im Stadium des Strafvollzugs notwendig. Bei der Umsetzung der Tatwiedergutmachung im Strafvollzug bestehen jedoch die Schwierigkeiten: Neben dem Problem des materiellen Ausgleichs wegen geringer Arbeitsentlohnung auch kann es unter den Bedingungen des Freiheitsenzuges an einer Bereitschaft des Gefangenen mangeln, die immaterielle oder symbolische Wiedergutmachung freiwillig zu leisten. Denn mancher Straffallige sieht seine Tat durch die Strafverbußung als "erledigt" an, worin sich ein Hemmnis fur ein erfolgreiches Zustandebringen des Tater-Opfer-Ausgleichs verbirgt. Die Schwierigkeit eines Zustandebringens der symbolsichen Wiedergutmachung ergibt sich aber auch aus der Opferperspektive. in der das Opfer dann eher beeintratigt wird, wenn Vollzugspersonal oder ein Vermittler ein Ausgleichsversuch unreflektiert und unprofessional unternimmt.
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