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        검색결과 5

        1.
        2016.06 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        현재의 부당한 침해자가 정당방위로 반격을 당하게 되었는데 그 수인을 거부하고 정당방위에 의한 반격을 면하기 위하여 타인의 법익을 침해하는 행위는 정당화될 수 있는지에 대해, 학설에서는 관련된 견해의 대립이 있다고 말할 수는 있지만 실무상으로는 거의 문제가 되지 않는 것으로 보인다. 본 논문은「위법성조각사유의 충돌」내지「정당화의 충돌」에 관한 하나의 장면을 검토함으로써 이러한 공백 내지 간격을 메우기 위함을 목표로 한다. 일단 정당방위에 대한 긴급피난의 가능 여부를 살피면, 현재의 부당한 침해자는 자신에 대한 정당방위에 방어적 긴급피난으로 대항하는 것도 방위행위의 위험을 제3자에게 공격적 긴급피난으로 전가하는 것도 허용되지 아니한다. 그 근거는 정당방위의 성립요건 존부를 사후판단할 경우에 공격자의 법익의 보호상당성이 사후적으로도 부정되므로, 마찬가지로 사후판단에 의하는 긴급피난의 전제상황이 결여된다는 것이다. 따라서 정당방위라는 법질서를 수호하는 행위를 방해하는 행위는 위법하게 된다. 형법 제22조의 위난이 부정되기 때문에 과잉피난의 여지도 없다. 그리하여 피난행위의 보충성이나 상당성의 요건이 구비되더라도 긴급피난에 의한 정당화는 인정되지 아니한다. 이는 자기를 위한 긴급피난에도 제3자를 위한 긴급피난에도 동일하게 적용된다. 다음으로 긴급피난에 대한 긴급피난이 가능한지에 대해서도 살피면 아래와 같다. 긴급피난에 대한 긴급피난 부정설에서는 제1의 긴급피난 행위는 그 상대방에 대해서는 형법 제22조에서 말하는 위난에는 해당되지 아니한다. 긴급피난상황인 위난은 ‘단순한 사실상의’ 침해나 위험을 말하는 것이 아니다. ‘수인할 의무가 없는’ 침해나 위험을 의미한다. 즉 형법 제 22조의 위난은 규범적인 요건이다. 이러한 해석은 형벌의 집행이라는 정당행위에 대하여 긴급피난을 인정하지 않는 우리나라의 일치된 견해와 마찬가지의 이해구조를 가지고 있는 것이다. 위난이라는 긴급피난의 전제상황이 부정되기 때문에 긴급피난에 대한 과잉피난도 성립되지 않는다.
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        2.
        2016.03 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        본 논문은 가정폭력, 특히 가정폭력 피해자인 아내가 잠자고 있는 가해자 남편을 살해한 경우의 형법적 문제점에 관하여 위법성 차원에서 논의해 보았다. 배우자 살해에 대하여 위법성조각사유로서 정당방위와 긴급피난이 고려될 수 있을 것이다. 위법성조각을 인정하는데 있어서 최대의 난관 내지 장벽이 되는 요건은 정당방위에 있어서 논의의 출발점이 되는 ‘침해의 현재성’ 문제이다. 대법원은 김보은 사건에서 침해의 현재성을 인정하는 듯한 판시를 하였으나, 그 이론적인 논거는 제시되지 않고 있다. 학설 중에서는 침해의 위험을 침해로 보아 과거로부터 지속적인 법익침해가 있는 경우라면, 현재 법익침해가 중단된 동안에도 지속적 위험이 있다면 현재의 침해로 인정되어야 한다는 견해가 있다. 그러나 침해의 위험을 침해로 인정하는 논거는 제시되지 않고 있다. 가정폭력 피해자인 아내의 가해자 남편에 대한 살해에 대하여, 정당방위상황에서 요구되는 침해의 현재성을 인정해야 한다는 목소리는 높지만, 정작 어떠한 이론구성에 의하여 그것이 가능할 것인지에 관하여는 아무런 설명이 없는 것이다. 가정폭력의 피해자인 아내가 가해자인 남편을 잠자고 있는 사이에 살해한 경우에 침해의 현재성이 인정되지 않는다는 주장의 문제점은 가정폭력 피해자인 아내의 피해에만 시각이 고정되어있다는 점에서 발생한다고 보여진다. 시각을 전환하여 가해자의 침해행위에 초점을 맞추어보면, 가정폭력 가해자인 남편의 침해행위로 피해자인 아내의 의사자유와 인간으로서의 기본적 행복추구 그리고 극심한 인간존엄성의 훼손과 박탈이라는 법익침해상태 -가정폭력 피해자가 자살하든가 가해자를 살해하든가 하는 양자택일에 내몰린 심각한 정도의-가 계속되고 있고 따라서 가해자의 법익침해행위도 계속되는 것으로 이해될 수 있다. 이러한 의미에서 가해자가 잠자고 있다고 하더라도 가정폭력 피해자의 생명의 위기적 상황은 계속되고 있다고 말할 수 있지 않을까 생각된다. 계속범의 경우 법익침해상태가 계속되는 한 정당방위의 성립이 가능하다는 것에는 별다른 이견이 없다. 설사 합법적으로 안전하고 확실하게 가정폭력 가해자를 가정으로부터 배제하는 방법이 사회적으로 정비되어 있다고 하더라도, 가정폭력 피해자인 아내에 대한 가해자 남편의 침해의 현재성은 인정되는 것이다. 또한 달리 국가기관이나 사회시설의 도움을 받는 방법이 있었다고 하더라도 법은 불법에 양보할 필요가 없기 때문에 정당방위의 상당성 판단에서 이러한 보충성은 고려될 수 없다. 물론 더 나아가 현실적으로는 가정폭력 피해자가 일시적으로 피난하여도 그 안전이나 확실성이 보장된다고 할 수 없다. 가정폭력 피해자에게 현재하는 심각한 침해를 고려할 때, 이를 긴급상태가 아니라고 하는 것은 곤란하다. 따라서 가해자에 대한 반격은 정당화되지 않는다고 단언할 수는 없을 것이다.
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        3.
        2016.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        In der koreanischen Lehre behandelt man den Erlaubnistatbestandsirrtum als Vorsatzproblem, indem man ihn als Tatbestansirrtum oder als Verbotsirrtum sieht. All diesbezügliche deutschen Ansichten sind in Korea fast gleich eingeführt. Die koreanische überwiegende Meinung folgt der rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie wie in Deutschland. Zur Zeit steigt sich die strege Schuldtheorie. Die koreanische Rechtsprechung geht anderen Weg, auf dem sie zur Rechtfertigung führt, wenn der Erlaubnistatbestandsirrtum gerechte Gründe hat. Diese Position wird von der Lehre heftig kritisiert, es gebe überhaupt keinen Irrtum, der irgenwie zur Rechtfertigung führt. Der Grund ist bis jetzt nicht angegeben. Die Notwehrlage ist ex-post beurtelt. In korea ist diese ex-post Betrachtung allgemein anerkannt. Dagegen beruht die koreanische Rechtsprechung auf der ex-ante Beurteilung objektiv nach der allgemeinen Personen an Stelle des Täters. Die Notwehrlage verankert sich dadurch als normative Voraussetzung in Anbetracht aller Umstände. Wenn die Notwehrlage in diesem Sinne ist verneint, kommt die Putativnotwehr mit gerechtem Grund in Betracht, was den Täter auch zur Rechtfertigung führt. Die Unterscheidung zwischen Notwehr und Putativnotwehr erfolgt mit dem Urteil der gerechten Gründe zugleich. Die Notwehrlage ist also normative Gefahrenbewertung über die Situation, in welcher sich der Täter befindet. Die Putativnotwehr ist in Korea zweierlei behandeln. Die Irrtumslehre betont die Abweichung vom Objektem und Subjektem. Aber die koreanische Rechtsprechung versucht auf der Rechtswidrigkeitsebene beides normativ zu harmonisieren. Die Notwehrlage ist in diesem Sinne ex-ante normative Voraussetzung, in die alle Umstände für die Wertung in Betracht kommen.
        4.
        2007.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Ob und inwieweit sich Polizisten in Ausübung ihres Amtes auf die Notwehr- und Nothilfevorschrift des §21 berufen dürfen, ist sehr umstritten. Der Grund dafür liegt in der Unklarheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So gestatten Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten einen Schusswaffengebrauch zur Abwehr von Verbrechen und von gewaffenen Vergehen. Anderseits haben es Notrechtsvorbehalte, die auf strafrechtliche Rechtsfertigungsgründe verweisen. Ihnen zufolge sollen z.B. die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben. Wenn das richtig ist, kann sich die Polizei wie jeder Bürger bei Ausübung von Notwehr und Notstand auf §21 berufen. Aber dann fragt sich, welchen Sinn die den Schusswaffengebrauch einschränkenden Regeln des Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten überhaupt haben soll. Der Widerspruch hat sich jetzt nicht befriedigend auflösen lassen. Nach der im Strafrecht überwiegenden Meinug darf der Polizist sich schlichthin in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen bei der Ausübung von Notwehr und Notstand auf §21 berufen. Aber die Bedeutung der polizeigesetzlichen Spezialregelungen ist dann nicht in einer Einschränkung der durch §21 gegebenen Nothilfebefugnis, sondern darin zu sehen, dass sie das für den Normalfall bei der Notwehr Angemessene im Form einer handlichen, konkretisierten Anweisung zusammenfassen. Wenn etwa der Schusswaffengebrauch bei der Abwehr von Verbrechen untersagt ist, bei denen der Täter selbst nicht mit Schusswaffen versehen ist, dann ist das so zu verstehen, dass ein geschulter Polizist im Regelfall mit einen solchen Vorgang ohne den Einsatz von Schusswaffen sollte fertigt werden können; dann ist ein Schuss auch nicht i.S.d. §21 angemessen. Wenn z. B. ein Dieb mit der Beute flieht, hat ein Polizist im Vergleich mit einem Privatmann so viel größere Ergreifenmöglichkeiten, dass ein Schuss meist nicht erforderlich sein wird. Dazu kommt, dass ein Einschränkungen, die bei unerheblicher Angrifen schwere Verlezugen als nicht angemessen erscheinen lassen, natürlich auch bei Polizisten gelten und sich namentlch bei der Abwehr unbeffeneter Vergehenstäter auswirken. Ähnlich vorhält es sich mit den so viel diskurierten Spezialregenlung über den gezielten Todesschuss. Nach den Rechtssprechungen nur abgegen werden darf, sofern er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwehrwiegeden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Überschreitet der Polizist die Grenzen der Notwehr, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach senem Ermessen mildern(§21 Abs. 2). Und er überschreitet die Grenzen der Notwehr aus Werwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestrafen(§21 Abs. 3). §21 Abs. 2 und 3 erfassen die Situation, in denen die Wahrnehmungen des Täters aufgrund der Affekte eingeschränkt sind, so dass es zu Fehlschätzung der Lage kommt oder der Täter sich überhaupt keine Gedanken macht und deshalb so handelt, weil es ihm gerade einfällt. Unbewusste Notwehrexzess unterscheidet sich von der Putativnotwehr. Nimmt der Täter irrig das Vorliegen einer Notwehrsituation an, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der weder bevorsteht noch bestaden hat, handelt es sich um eine so gennante Putativnotwehr. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr wird als Putativnotwehr bezeichnet. Nach der eingeschränkten Schuldtheorie, die von namhaften Stimmen im Schriftum vertreten wird, wird die Putativenotwehr zwar nicht als Tatbestandirrtum angesehen, wohl aber §13 unmittelbar oder entsprechen angewendet wird, weil die Strukturähnlichkeit mit dem eigentlichen Tatbestandirrtum als ausschlaggebend ercheint. Aber die Fahrlässichkeitsdilikte des geltenden Rechtes in erster Linie auf die Tatbestandsfahrlässichkeit und nicht auf die vermeidbar irrige Annahme rechtsfertigender Sachverhalte zugeschnitten sind. Und wer die Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes annehme, wisse immerhin, dass er einen Tatbestand erfülle und damit etwas an sich Verbotenes tue. Diese Appelfunktion des Tatbestandsvorsatzes müsse ihn besonderes sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes veranlassen; versäume er diese, so sei das Unrecht seines Verhaltens schwer als das gewöhnlichen Tatbestandsirrtums. So die irrge Annahme rechtsfertigender Umstände soll als einen unmittelbar unter §16 zu submierenden Verbotsirrtum. Der Irrtum schliesst also nicht den Vorsatz, sondern im Falle seiner Unvermedbarkeit die Schuld aus; ist der Irrtum vermedbar, so kann die Vorsatzstrafe gemildert werden.
        5.
        2007.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Notwehr und Notstand als Rechtfertigungsgrund verlangen Gegenwärtigkeit, Interressenabwägung und Erfordernis. In der Regel, die Gegenwärtigkeit des Angriffs daß eine zeitliche Eingenzung der Notwehrlage vergelangt wird, stimmt mit diesen Notstand. Vom Standpunkt der Defensivnotstand, wenn Präventive Notwehr anwenden soll, es kommt in Frage daß eine zeitliche Eingernzung zu weiter wird. Aber die zeitliche Eingrenzung der Notwehrlage soll unter dem Einfluß von den Existenz des Angreffs. Die akute Bedrohung der Rechtsgüter des Angegriffenen liegt nicht nur einem laufenden Angriff vor, sondern auch im davorliegenden und im darauffolgenden Stadium. Wenn durch Strafgewalt Staat die Rechtbewährung nicht beschützen kann, in diesem Moment die Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll anerkannt werden. Das folgt aus der ratio des rechtfertigenden Notstands, der nicht auf dem Prinzip des maximalen Gesamtnutzens, sondern auf dem der Solidarität beruht. So die Verletzung eines abstrakt höherwertigen Rechtsguts kann also zum Zweck des Schutzes eines geringerwertigen, dem im konkreten Fall eine erheblich intensivere Verletzung droht, gerechtfertigt sein. Das soll nicht nur Aggressiver Notstand sondern auch Defensivnotstand angewendet werden. Um es kurz zu sagen, Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll sowohl zeitliche Umstand als auch situationliche Umstand in ferner Zukunft begewert werden.