Das Koreanische Oberstgerichtshof entscheidet sich immer, der Streik als Arbeitskampf verwirkliche den Tatbestand “Geschäftshindernis” nach §314 KStGB. Und das Gericht entscheidet sich die Strafbarkeit des Streiks im Bezug auf die Rechtswidrigkeit, besonders als Rechtmässige Handlungen nach §20 KStGB. Aber diese Auffassung verstoße die Grundrechte der koreanischen Verfassung nach §33 Absatz 1, die Arbeitskampfrechte regelt. Das Geschäftshindernis nach §314 regelt als Tathandlung drei Modalitäten, nämlich die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die Verbreitung falscher Tatsachen. Alle drei Tatmodalitäten sind aktives Tun. Aber das Streik ist Untrelassung. Die Entscheidung setzt auch die Vorhersehbarkeit des Streiks für die Verhüttung des Verlustes und der Verwirrung. Diese Auffassung steht auch nicht mit dem Grundgedanken des Arbeitskampfrechts als letztes, stärkst Kampfmittel gegen Arbeitsnehmer im Einklang. Die Auffassung des Oberstgerichtshofs, die das Streik als Strafhandlung (“Geschäftshindernis”) nach koreanischen Strafgesetzbuches anzusehen, verstoßt auch den Vorschlag der ILO, der das Streik als rechtmässiges Recht des Arbeitnehmers anzuerkenn fordert. Zum Schluß muß sich das Urteil des koreanischen Oberstgerichthofs, das das Streik als Geschäftshindernis tatbestandmäßig sei, ändern.
Diese Arbeit ist gegen das Urteil vom Obersten Gericht(2005.4.15, 2004do8701) ausgebildet. Es geht hier um die Frage, welche Voraussetzungen notwendig sind, damit die dem wesentlichen Geschäft begleitende Geschäftssache unter dem Tatbestand des Geschäftshindernis subsumiert werden kann, besonders ob die einmalige Geschäftssache ebenso wie der Umzug der Fabrik in der Gesellschaft zum 'Geschäft' gehört, das im Strafrecht §314-Ⅰ bestimmt ist. Nach meiner Analysierung ist das Oberste Gericht der Auffassung, dáß die dem Hauptgeschäft begleitende einmalige Geschäftssache zum sogenannten 'Geschäft' gehört werden kann, wenn dieselbe zwei Bedingungen, erstens die enge Beziehung mit dem Hauptgeschäft und zweitens die Dauerhaftigkeit erfüllt. Es ist aber meiner Meinung, dáß solche Stellung des Obersten Gerichts problematisch in mancher Weise ist, und deshalb unannehmbar ist.