Reichweite der sukzessiven Beihilfe
Im Bereich der sukzessiven Beihilfe ist die Frage, ob der beihilfe trotz ihres erst späteren Einschreitens eine Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wied oder ob sich eine Haftung auf den zeitlichlich mitgewirkten Teil beschränkt, den die Beihilfehandlung erst verwirklicht.
Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung lassen den sukzessiven Mittäter nicht als Täter für das gesamte Delikt haften, während eine sukzessive Beihilfe mit Verantwortung für eine Teinahme am gesamten Delikt. für möglich gehalten wird. Man findet aber keine Begründung. Neulich lenht andere Auffassung die Veranzwortung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Einschreiten schon verwirklichten Teil ab. Aber findet man jedenfalls keine Begründung.
Im vorliegenden Urteil wählt die koreanische Rechtsprechung den einigermassen beschränkten Weg, der grundsätzlich auf die Haftung für das gesamte Teil beruht. Der gesamte Teil außerhalb den Todeserfolgsteil bzw. Verletzungsteil ist der sukzessiven Beihilfe zugerechnet. Das hat die Rechtsprechung damit begründet, dass das gesamte Teil unzerlegbar sei und der Teil des Todes- oder Verletzungserfolgs keine kausale Bezihung zur Beihilfe habe.
In der deutschen Lehre wird die sukzessiven Beihilfe mit der Akzessoietät begründet. Der Beihilfe wird kraft Akzessorietät das gesamte durch den Täter verwirklichet Unrecht zugerechnet. Die Akzessorietät sollte aber nicht genützt werden, um den Teilnehmer jenes fremde Unrecht zuzurechnen, zu dem er nicht kausal ist. Wenn die koreanische Rechtsprechung ihre richtige Argumentation durchsetzt, hat die sukzessive Beibilfe gar keine kausale Beziehung zur Tat, die der Täter vor dem Einschreiten der Beihilfe schon verwirklicht hat. Das gesamte Tatbestandsteil ist zerlegbar.