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        2002.06 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        “Die Jugendlichen werden immer krimineller” oder: “Die Jugendlichen brauchen unsere Hilfe, damit sie eine Zukunft haben”. Zwischen diesen Befurchtungen und Forderungen bewegen sich heute die Meinungsaußerungen zur Jugend. Dabei wird angenommen, daß 7 verschiedene Maßnahmen, die das koreanische Jugendgesetz(KorJG) vorsieht, vor allem der Erziehung Jugendlicher dienen wurden. Unter dieser Annahme regelt auch das KorJG sogar Straftatgefahrdete, die also noch keine Straftat begangen haben. Die wichtigsten Maßnahmen sind jedoch die Fuhrungsaufsicht und die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt, welche nicht als Hilfsmittel zur Erziehung, sondern eher als Maßregeln der Besserung und Sicherung angenommen werden mußten. Also nur: Surrogate der Strafe. Neuere kriminologische Forschungen haben aber erwiesen, daß Kriminalitat im Jugendalter meist nicht Indiz fur ein erzieherisches Defizit ist, sondern uberwiegend als entwicklungsbedingte Auffalligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Außerdem ist seit langem bekannt, daß die stationaren Sanktionen wie z. B. von vierten bis siebten Maßnahmen im KorJG schadliche Nebenwirkungen fur die jugendliche Entwicklung haben konnen. So wird hier davon ausgegangen, daß bei manchem Jugendlichen dringend eher ein Schutz vor dem Jugendgerichtsverfahren notwendig ist. Das gilt auch fur das Ermittlungsverfahren, wobei die Polizei alle Straffalle, weil sie kein Recht auf Abschluß des Ermittlungsverfahren hat, an die Staatsanwaltschaft ubersenden soll, auch die Falle, in denen die Moglichkeit der offentlichen Anklageerhebung vollig ausgeschlossen ist. Unter diesem verdoppelten erziehungsfremden Ermittlungsverfahren leidet namlich die uberwiegende Zahl Jugendlicher, die meist eine episodenhafte Straftat begangen haben. In dieser Hinsicht wird hier ein neues Modell vorgeschlagen, das vor allem zwei Prinzipien bei Jugendfallen berucksichtigen soll: Es ist dies erstens der Grundsatz, je schwerer die Straftat, desto scharfer die Sanktion. Das gilt besonders fur die Falle von Mord, Raub, Vergewaltigung, Brandstiftung und fur die mehr als drei mal Vorbestraften usw. Bei diesen Fallen spielt das offentliche Interesse an dem fairen Strafverfahren und der angemessenen Sanktion eine große Rolle und dabei kann von einer Stigmatisierung durch Strafverfahren keine Rede sein. Von daher mußten diese Falle doch von der Staatsanwaltschaft entschieden werden, ob sie entweder angeklagt oder an das Jugendgericht ubersendet werden sollen. Als zweites ist der Grundsatz zu nennen, je gringerer die Straftat, desto ernster der Effekt der Stigmatisierung durch die Strafjustiz. Außerdem muß sich die Strafgewalt des Staates als ultima ratio dann zuruckziehen konnen, wenn der Konflikt bei den geringfugigen Straffallen auf andere Weise gelost werden kann, wie z. B. im Wege des Tater-Opfer-Ausgleichs. Aus diesen Grunden ware es notig, schon der Polizei ein bestimmtes Recht zu erteilen, also den TOA zu veranlassen und bei erfolgreichen Fallen auch das Strafverfahren abzuschließen. Das Schlichtungsgesprach mit Tater und Opfer sollte aber von einem Fachmann geleitet werden, wie z. B. einem Kriminologen, Psychologen oder Zivilvermittler bei jedem Gericht usw. Am empfehlungswertesten ware es jedoch, Richter nur als Konfliktberater zu ernennen und einzusetzen. Wenn das Schlichtungsverfahren versagt, dann sollten die Straffalle von der Polizei direkt an das Jugendgericht ubersendet werden. Das gilt auch fur die geringeren Straffalle, in denen der Tater nicht gestanden hat oder das Opfer fehlt. Hier durfte die Staatsanwaltschaft nicht involviert werden, weil sie die Personlichkeit und das Umfeld Jugendlicher aus theoretischen und wirklichen Grunden nicht grundlich ermitteln kann. Sie ist also schonmit anderer Arbeit uberlastet und es ist außerdem nicht wunschenswert, die Personlichkeit und das Umfeld Jugendlicher zu ermitteln, die noch als unschuldig vermutet werden mussen. Zur Zeit halt die Staatsanwaltschaft jedoch hartnackig an dem Offizialprinzip fest und andererseits stellt sie das Strafverfahren in der Halfte der Jugendstraffalle ein, und zwar ohne nahere Ermittlung. Dabei wird der Tater außer acht gelassen, und auch das Opfer hat kaum eine Chance, dem Tater seine Betroffenheit und seine Angst zu erklaren.
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