Die Abstandnahme von der Tat vor Versuchsbeginn bei mehreren Beteiligten richtet sich nach Kausalität und Teilnahmeregeln. Die Rücktrittsregelung findet im Abstandnahme von mehreren Beteiligten keine Anwendung, weil Rücktritt und Abstandnahme sich unterscheidet werden sollen. Mittäterschaft hat neben dem gemeinsamen Tatplan eine gemeisame Tatausführung zur Voraussetzung. Ob hierbei als Tatbeitrg bereits eine Mitwirkung eines Beteiligten in der Vorbereitungphase und nach dem Versuchsbeginn der Tat genügen kann, ist umstritten. Für die Abstandnahme von der mittäterschaftlichen Begehung genügt grundsätzlich die Aufgabe des Tatentschlusses oder die Aufkündigung gegenüber den anderen Beteiligten. Anderes gilt nur dann, wenn der Abstandnehmende den Erfolg führenden Beiträge der anderen Mittäter noch vor Anstandnahme zugerechnet werden oder er bereit alle nach dem Tatplan zu leistenden Beiträge erbracht hat. Es stellt sich Frage, ob eine Abstandnahme durch Beseitigung der tatfördernden Wirkung erfolgen kann. Daher get es sich darum, ob der Abstandnehmende seiner Verantwortlichkeit entgehen kann, indem er noch im Vorbereitungsstadium und auch nach dem Versuchsbeginn verhindert, dass seine Tatbeitrag für die Vollendung der Tat kausal wird, oder er die Wirkungen seines Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium und auch nach dem Versuchsbeginn so rückgängig machen kann. Wenn die tatfördernden Wirkung durch eine Abstandnahme im Sinne Kausalität beseitigt wird, dann die Beziehung von Beteiligten aufgelöst werden kann.