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        1.
        2018.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Eine der wichtigsten Variablen, die die Rechtsprechungen von Strafsachen verändern können, ist der Wandel der Gesellschaft. Im Falle einer Gesetzgebung, die die Bewertungsfaktoren von Richtern als einen sogenannten “normativen Tatbestandsmerkmal” berücksichtigt, der die Möglichkeit einer flexiblen Auslegung unter Berücksichtigung des sozialen Wandels eröffnet, kann in dem Fall untergebracht werden. Wenn es schwierig ist, ein neues soziales Phänomen als eine bestehende Rechtsprechung zu akzeptieren, kann die Beibehaltung der bestehenden Rechtsprechung strafrechtliche Probleme verursachen. Es ist jedoch auch eine wichtige und schwierige Aufgabe, den sozialen Wandel als Rechtsgrundsatz zu akzeptieren. Im Prozess des sozialen Wandels variiert die Änderungsrate, die mit Kriminalfällen verbunden sein kann, von Fall zu Fall. Erstens liegt die Geschwindigkeit des schnellen Wandels im Bereich der Computerentstehung und -diffusion. Im Prozess der technologischen Entwicklung, die bisherige Handlungsmittel ersetzt, werden die bestehenden Rechtsgrundsätze angewendet, um den Unterschied von der veränderten gesellschaftlichen Realität zu bewirken. Die Entwicklung der Kopiertechnologie und die Verbreitung der Computernutzung ergänzten die Lücke zwischen Normen und Realität in gewissem Maße durch legislative Maßnahmen im Jahr 1995, aber die Kontroverse setzt sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung fort. Zweitens sind die Veränderungen der Praktiken der wirtschaftlichen Transaktionen und die Wahrnehmung der Sexualmoral relativ langsam. Die neuen Rechtsgutverletzungen, die sich aus dem sozialen Wandel ergeben, sind legislative Fragen, aber gerichtliche Maßnahmen sind nicht möglich. Wenn aufgrund sozialer Veränderungen ein neuer Tatobjekt- oder Verhaltensakt in der bestehenden Rechtsprechungsdogmatiken auftaucht oder gegen den strafrechtlichen Grundsatz verstößt, soll der Richter eine Änderung der Rechtsprechungsdogmatik vornehmen.
        2.
        2016.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        In dieser Rezension der Rechtsprechung will die Bedeutung des strafrechtlichen Unrechtsmerkmal von Untreu unter der Voraussetzung ins Klare bringen, dass die Tatbestandsmerkmale des Strafrechtsnorm den Normadressaten die Voraussehbarkeit haben zu geben. In modernen Vermögensdelikten wurde der Treubruch für das schwierigsten Delikt gehalten. Das kommt nicht daraus, weil die theoretische Struktur der Untreue selbst so tiefgründig ist, sondern weil die Verständnisse für den Vorgang ihrer Abkunft, ihr Wesen und ihre Tatbestand so sehr unterschiedlich sind. Der Untreuetatbestand steht seit geraumer Zeit in Zentrum der Aufmerksamkeit von Fachwelt und Öffentlichkeit. Der Untreuetatbestand sichert in allen Fällen ein im Grunde einfaches gesetzgeberisches Anliegen. Das Untreuedelikt soll insofern die Untreue nur dann strafbar sein, wenn der Täter, der die Geschäfte anderer verfügt, den Vorsatz, Vermögensschaden anderer herbeizuführen. Der Täter der Untreue ist der Geschäftsbesorger eines anderen. Daher muss das Geschäft einem anderen gehören. Ob ein Geschäft in Untreu ein eigenes oder anderes Geschäft ist, hat bisher hauptsächlich auf zivilrechtliche Theorie angekommen. Aber ‘das Geschäft einem anderen’ in Untreu soll als der Gegenstand der strafrechlichen Auslegung verstanden werden. Meines Erachtens ist es entscheident, ob das Geschäft völlig einem Bereich eines anderen gehört. Es ist daher angemessen, dass das Überschneidungsbereich des eigenen und anderen Geschäfts nicht als ‘das Geschäft einem anderen’sondern als ‘das Geschäft einem eigenen’aufgefaßt werden soll.
        3.
        2014.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Die Abstandnahme von der Tat vor Versuchsbeginn bei mehreren Beteiligten richtet sich nach Kausalität und Teilnahmeregeln. Die Rücktrittsregelung findet im Abstandnahme von mehreren Beteiligten keine Anwendung, weil Rücktritt und Abstandnahme sich unterscheidet werden sollen. Mittäterschaft hat neben dem gemeinsamen Tatplan eine gemeisame Tatausführung zur Voraussetzung. Ob hierbei als Tatbeitrg bereits eine Mitwirkung eines Beteiligten in der Vorbereitungphase und nach dem Versuchsbeginn der Tat genügen kann, ist umstritten. Für die Abstandnahme von der mittäterschaftlichen Begehung genügt grundsätzlich die Aufgabe des Tatentschlusses oder die Aufkündigung gegenüber den anderen Beteiligten. Anderes gilt nur dann, wenn der Abstandnehmende den Erfolg führenden Beiträge der anderen Mittäter noch vor Anstandnahme zugerechnet werden oder er bereit alle nach dem Tatplan zu leistenden Beiträge erbracht hat. Es stellt sich Frage, ob eine Abstandnahme durch Beseitigung der tatfördernden Wirkung erfolgen kann. Daher get es sich darum, ob der Abstandnehmende seiner Verantwortlichkeit entgehen kann, indem er noch im Vorbereitungsstadium und auch nach dem Versuchsbeginn verhindert, dass seine Tatbeitrag für die Vollendung der Tat kausal wird, oder er die Wirkungen seines Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium und auch nach dem Versuchsbeginn so rückgängig machen kann. Wenn die tatfördernden Wirkung durch eine Abstandnahme im Sinne Kausalität beseitigt wird, dann die Beziehung von Beteiligten aufgelöst werden kann.
        4.
        2011.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Der Untreuetatbestand steht seit geraumer Zeit in Zentrum der Aufmerksamkeit von Fachwelt und Öffentlichkeit. Der Untreuetatbestand sichert in allen Fällen ein im Grunde einfaches gesetzgeberisches Anliegen. Das Untreuedelikt soll insofern die Untreue nur dann strafbar sein, wenn der Täter, der die Geschäfte anderer verfügt, den Vorsatz, Vermögensschaden anderer herbeizuführen. In Hinblik auf den objektiven Tatbestand hat aber der Oberste Gerichtshof trotz der ausdrücklichen Regelung der Versuchsstrafbarkeit(§359 korStGB) auch das Untreuedelikt als Gefährdungsdelikt erfassen, so dass die Versuchshandlung nicht mehr zu bestrafen ist.24)Ob eine Tat die Tateinheit oder Tatmehrheit ist, ist ein wichtiges Problem. Weil die Konkurrenzlehre ist ein Problem nach der Entstehung einer Tat, soll die Entscheidung darüber eine rechtliche Würdigung sein. Ob eine Tat die Tateinheit oder Tatmehrheit ist, und ob eine Tat die Idealkonkurrenz oder Realkonkurrenz ist, soll nach anderem Massstab beurteilt werden. Darfür gilt es den Massstab über die natürliche Lebensauffassung. § 40 des koreanischen StGB lautet “verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht“, also das regelt die Idealkonkurrenz. Trozdem sind viele Fragen nach der Idealkonkurrenz noch zu beantworten, insbesondere gibt es grosse Unklaheiten über ihre Bedeutung, Voraussetzungen, Arten, Rechtsfolge, Klarstellungsfunktion, und Genugtuungsfunktion.In vorliegende Arbeit wird über das Konkurrenzverhältnis zwischen Untreu und Betrug behandelt. Nach dieser Arbeit soll eine Handlung des Idealkonkurrenzes im Sinne der natürlichen Lebensauffassung ausgelegt werden.