Beziehung zwischen der Auslegung über den ‘Geschäft eines anderen’ im Untreudelikt und der zivilrechtliche Theorie
In dieser Rezension der Rechtsprechung will die Bedeutung des strafrechtlichen Unrechtsmerkmal von Untreu unter der Voraussetzung ins Klare bringen, dass die Tatbestandsmerkmale des Strafrechtsnorm den Normadressaten die Voraussehbarkeit haben zu geben. In modernen Vermögensdelikten wurde der Treubruch für das schwierigsten Delikt gehalten. Das kommt nicht daraus, weil die theoretische Struktur der Untreue selbst so tiefgründig ist, sondern weil die Verständnisse für den Vorgang ihrer Abkunft, ihr Wesen und ihre Tatbestand so sehr unterschiedlich sind. Der Untreuetatbestand steht seit geraumer Zeit in Zentrum der Aufmerksamkeit von Fachwelt und Öffentlichkeit. Der Untreuetatbestand sichert in allen Fällen ein im Grunde einfaches gesetzgeberisches Anliegen. Das Untreuedelikt soll insofern die Untreue nur dann strafbar sein, wenn der Täter, der die Geschäfte anderer verfügt, den Vorsatz, Vermögensschaden anderer herbeizuführen. Der Täter der Untreue ist der Geschäftsbesorger eines anderen. Daher muss das Geschäft einem anderen gehören. Ob ein Geschäft in Untreu ein eigenes oder anderes Geschäft ist, hat bisher hauptsächlich auf zivilrechtliche Theorie angekommen. Aber ‘das Geschäft einem anderen’ in Untreu soll als der Gegenstand der strafrechlichen Auslegung verstanden werden. Meines Erachtens ist es entscheident, ob das Geschäft völlig einem Bereich eines anderen gehört. Es ist daher angemessen, dass das Überschneidungsbereich des eigenen und anderen Geschäfts nicht als ‘das Geschäft einem anderen’sondern als ‘das Geschäft einem eigenen’aufgefaßt werden soll.