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        1.
        2016.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        1. Im folgenden wird die Rechtsprechung des koreanischen obersten Gerichts(das höchste Gericht, 27. 11. 2014, 2013do15164) kommentiert. Dabei geht es um folgenden Sachverhalt. A hat das Gesäß der jungen Frau berührt so dass er wegen des Verstoss gegen das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen(das sog. Jugendschutzgesetz) verurteilt wurde. Nachdem seine Brufung sowie Revisionn erfolglos war, wurde dieses Uteil endgültig festgeschrieben. Gemäß §34 Abs. 1 dieses Gesetzes soll der wegen der sexuellen Belästigugung Verurteilte aber innerhalb von 40 Tagen bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizei persönliche Daten vorlegen. Dennoch hat er ohne triftigen Grund diese Auflage nicht erfüllt so dass er bei der ersten Instanz zur Urteilsbebewährung zur Geldstrafe eine Milion Won verurteilt wurde. Dagegen hat er bei der Berufungsinstanz beschworen, dass er kein Unterlagen über die Anmeldugnspflicht bei der Polizei erhlaten hat. Während die zweite Instanz das Urtiel der ersten Instanz verworfen hat, wurde diese Entscheidung wiederum beim obersten Gericht aufgehoben. 2. M.E. geht es hier eigentlich darum, wie die Anmeldepflicht, persönliche Informationen bei der Polizei vorzulegen, aufzufassen ist. Hier ist sehr hilfreich, wenn die Dikussion in Deutschland in Bezug genommen wird. Tiedemann zufolge, der die sog. Vorsatztheorie vertritt, soll die Verbotskenntnis zum Vorsatz gehören, wenn dies vernünftigerweise unerläßlich ist, um ein Unrechtsbewusstsein zu haben. Diese Überlegung beruht darauf, dass die Tatbetandsverwirklichung eine Unrechtsimpuls vermittelt und dass ein solcher Unrechtsappell nur aus der Verwirklichung unrechtstypischer Umstände erwächst. Auch Roxin behauptet die sog. weichere Schuldtheorie, nach der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit in weitem Umfang Vorsatzbestandteil bildet, wenn die rechtliche Missbiligung eines Verhaltens erst durch außertatbestandliche Gebote oder Verbote hervorgerufen wird, wie es häufig im Nebenstrafrecht zu beobachten ist. Denn der Sinn seines Verhaltens bleibt dem Täter eben bei seinen Fehlen verschlossen. Zum Beipiel kann allein derjenige gegen eine strafbewehrte Meldepflicht verstoßen, der diese Meldepflicht kennt. Tiedemann und Roxin sind darin einig, dass das eine intellektuelle Fehlleitung des Täters einen anderen Vorwurf verdient als seine etisch-moralische Fehlleistung. Aber anders als Tiedemann, der in diesen Fällen bereits den Vorsatz des Täters verneint, will Roxin zwar den Vorsatz stehen lassen, aber durch Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zu einem Freispruch kommen. 3. Im Gegensatz zur herrschenden Lehre hat das oberste Gericht §16 des Koreanischen Strafgesetzes dahingehend ausgelegt, dass lediglich die positive irrige Annahme des Täters, kein Unrecht zu tun, als Rechtsirrtum gewertet werden soll. Dagegen soll die Unkennnis des Gesetzes nicht als Rechtsirrtum angesehen werden. Aber diese vom obersten Gericht vorgenommene Beschränkung des Verbotsirrtums auf die positive Annahme des Täters, kein Unrecht zu tun, setzt sich folgende Einwänden aus. Zuerst geht diese Auslegungspraxis auf den Grundgedanken, dass eoror iuris nocet, der in der modernen Zeit nicht gelten kann, weil niemand unzählige Nebenstrafgesetz kennt. Zweitens kann diese enge Auslegung des Rechtsirrtums auch zur Friktion mit der Schuldfähigkeit zur Folge haben. Denn die Rechtsfolge fallen unterschiedlich aus, je nach dem, nach welchem Grundsatz die Fehlvorstellung des Täters beurteilt werden soll, auch wenn die Unrechtseinsicht in beiden Fällen gleich sein soll. Drittens liegt der Haupteinwand darin dass diese Ansicht des obersten Gerichts gerade gegen das Schuldprinzip verstößt, das Strafe Schuld voraussetzt, die das Bewusstsein fordert, Unrecht zu tun. 4. M.E. gibt es zu dem betreffenden Fall drei verschiedene Lösungswege. Die erste Lösung geht davon aus, dass das Gesetz, in dem die Anmeldungspflicht des Verurteilten vorgeschrieben ist, ein Tabestandselement darstellt. Daher soll der Vorsatz des Täters verneint werden, wenn der Täter das nicht kennt. Diese Ansicht hat die zweite Instanz behauptet. Die zweite Lösung, die vom obersten Gericht vertreten wird, behauptet, dass die Unkennnis des Gesetzes nicht als Rechtsirrtum angesehen werden soll. Daher bleibt die Unkenntnis des Gesetezes unbeachtlich. Die dritte M.E. angemessene Lösung geht von der Schuldlehre, die den Vorsatz als Tatvorsatz und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit als ein vom Vorsatz getrennntes selbständige Schuldelement begreift, aus und beurteilt dann ‘den zureichenden Grund’ in §16 nach dem Kriterium der Vermeidbarkeit. Dabei geht es vor allem darum, zu überprüfen, ob der Täter einen Anlaß gehabt hätte, über eine mögliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachzudenken oder sich danach zu erkundigen. Dabei sei erwähnt, dass die Entscheidung letztlich von der konkreten Sachlage abhängt. 5. Letztlich sei hier empfohlen, über die Plausibilität der Ansicht des obersten Gerichts gründlich nachzudenken. Dabei sollen vor allem die theortischen Auseinandersetzungen über den Irrtum in Nebenstrafrecht in Deutschland in weitem Maße berücksichtigt werden. Das ist deswegen dringlich vonnoten, weil die verhängte Strafe in diesem Fall uns überhaupt nicht überzeugt. Vielmehr sollte Nachsicht am Platz sein, wenn Tatbestandsvorsatz nicht ohne wieteres den Schluß auf die Kenntnis der Rechtsdwidrigkeit nahelegt.