Notwehr und Notstand als Rechtfertigungsgrund verlangen Gegenwärtigkeit, Interressenabwägung und Erfordernis. In der Regel, die Gegenwärtigkeit des Angriffs daß eine zeitliche Eingenzung der Notwehrlage vergelangt wird, stimmt mit diesen Notstand.
Vom Standpunkt der Defensivnotstand, wenn Präventive Notwehr anwenden soll, es kommt in Frage daß eine zeitliche Eingernzung zu weiter wird. Aber die zeitliche Eingrenzung der Notwehrlage soll unter dem Einfluß von den Existenz des Angreffs. Die akute Bedrohung der Rechtsgüter des Angegriffenen liegt nicht nur einem laufenden Angriff vor, sondern auch im davorliegenden und im darauffolgenden Stadium. Wenn durch Strafgewalt Staat die Rechtbewährung nicht beschützen kann, in diesem Moment die Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll anerkannt werden.
Das folgt aus der ratio des rechtfertigenden Notstands, der nicht auf dem Prinzip des maximalen Gesamtnutzens, sondern auf dem der Solidarität beruht. So die Verletzung eines abstrakt höherwertigen Rechtsguts kann also zum Zweck des Schutzes eines geringerwertigen, dem im konkreten Fall eine erheblich intensivere Verletzung droht, gerechtfertigt sein. Das soll nicht nur Aggressiver Notstand sondern auch Defensivnotstand angewendet werden. Um es kurz zu sagen, Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll sowohl zeitliche Umstand als auch situationliche Umstand in ferner Zukunft begewert werden.