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        2013.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Früher war die Gestalt der Wohnung üblicherweise ein Einzelhaus. Dagegen wechselt sie heute im Allgemeinen nach das Hochhaus-Wohnung, z.B. die Apartment-Wohnung. Danach kommt die Frage, ob die gemeinsamen Raümen dieser Hochhaus-Wohnung durch dem Hausfriedensbruch(KStGB §319) geschützt werden dürfen. Diese gemeinsamen Räumen können wieder in zwei, also die innere und die außere Räume einteilen. Unter die innere versteht man den Duchgang, die Treppe, den Aufzug usw. Dagegen kann man unter die außere die Parkplätze, den Spilplatz usw. verstenen. Tatsächlich wird es heute immer größer, dass die inneren gemeinsamen Räumen mit dem automatischen Sicherheitsglastür unterbrochen werden. Dies erscheint uns, dass mehrere Berechtigte nicht wünschen, Unbekannte ohne ihres Einverständnis in ihren gemeinsamen Räumen einzutreten. Denn wir können vermuten, dass diese Räumen ganz nah bei ihrem inneren privaten Wohnungsraum sind, obwohl viele Leute in denen viel oft ein u. aus gehen. Deswegen glaube ich, dass der Wille des Berechtigeten, also das Hausrecht durch das Strafrecht ebenso geschützt werden soll wie ihre innere private Räumen ihrer Wohnung.