Im koreanischen Strafgesezbuch(KStGB) regelt den Tatbestand der Störung der Geschäfte(§ 314). Das KStGB regelt in § 314(Störung derGeschäfte) wie folgt: “ Wenn man durch die Verteilung der unrichtiger Tatsache, die Vorspiegelung der falscher Tatsache oder Gewaltanwendung die Geschäfte der anderen stört, wird bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder mit 1,500,000 Won Geldstrafe bestraft.” Nach dieser Regelung wird der Streik als Mittel des Arbeitskampfs durch den Oberste Gerichtshof in Korea als die Störung der Geschäfte strafbar verurteilt.
Nach neuerem Urteil des Obersten Gerichshofs(daepan 2011.3.17, 2007do482) wird die zusätzlicher Voraussetzungen gefordert nämlich wenn der Streik ohne Voraussehbarkeit blitzschnell geführt ist und dadurch jede Menge Schaden verursacht hat.
Der strittige Rechtspunkt ist, ob die Verweigerung der Arbeit als Unterlassung Gewaltanwendung als aktives Tun auffassen kann. Und ob der Arbeiter gegenüber den Unternehmer die Garantenstellung hat. Und zum anderen ist streitig, wie die Entscheidungskriterien der Schnelligkeit des Streiks und die Schadenssumme zu bestimmen.
Das Koreanische Oberstgerichtshof entscheidet sich immer, der Streik als Arbeitskampf verwirkliche den Tatbestand “Geschäftshindernis” nach §314 KStGB. Und das Gericht entscheidet sich die Strafbarkeit des Streiks im Bezug auf die Rechtswidrigkeit, besonders als Rechtmässige Handlungen nach §20 KStGB. Aber diese Auffassung verstoße die Grundrechte der koreanischen Verfassung nach §33 Absatz 1, die Arbeitskampfrechte regelt. Das Geschäftshindernis nach §314 regelt als Tathandlung drei Modalitäten, nämlich die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die Verbreitung falscher Tatsachen. Alle drei Tatmodalitäten sind aktives Tun. Aber das Streik ist Untrelassung. Die Entscheidung setzt auch die Vorhersehbarkeit des Streiks für die Verhüttung des Verlustes und der Verwirrung. Diese Auffassung steht auch nicht mit dem Grundgedanken des Arbeitskampfrechts als letztes, stärkst Kampfmittel gegen Arbeitsnehmer im Einklang. Die Auffassung des Oberstgerichtshofs, die das Streik als Strafhandlung (“Geschäftshindernis”) nach koreanischen Strafgesetzbuches anzusehen, verstoßt auch den Vorschlag der ILO, der das Streik als rechtmässiges Recht des Arbeitnehmers anzuerkenn fordert. Zum Schluß muß sich das Urteil des koreanischen Oberstgerichthofs, das das Streik als Geschäftshindernis tatbestandmäßig sei, ändern.