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        2014.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Kann eine durch strafbare Handlung bereits zugeeignete Sache erneut zugeeignet werden? Im Schriftum wird nach dieser Frage überwiegend die Meinung vertreten, daß in einer wiederholten Betätigung des Herrschaftenswillen eine erneute Zueignung liegt, diese aber als mitbestrafte Nachtat gegenüber dem ersten Zueignungsakt zurücktritt. Straflose od. mitbestrafte Nachtat ist eine tatbestandsmäßige Handlung, die nicht bestraft wird, weil das Schwergewicht des Unrechts im Gesamtkomplex der Straftaten maßgeblich bei der bestraften Vortat liegt. Nach der alten Rechtsprechung des KorObGH sind die Voraussetzungen für die Straflosigkeit einer späteren (Zweit-)Zueignungsakt, daß der Täter in aller Regel auch die Nachtat begehen muß, wenn die erste (od. Haupt-)Tat für ihn einen Sinn haben soll. So ist, daß die Nachtat sich in der Auswertung od. Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt. Mit dem jüngeren Urteil 2010 Do 10500 des Großen Senates hat der Koreanichen Obersten Gerichtshof seine Meinung verändert. So geht er davon aus, daß in diesem Fall eine später wiederholte Zueignungsakt aber nicht als mitbestrafte Nachtat gegenüber dem ersten Zueignungsakt zurücktritt, sondern den selbständigen Zueignungstatbestand verwirklicht. Der maßgebliche Grund dafür ist, daß die Zweitzueignunstat sich in der Bewertung des durch die erste Vortat erlangten Unrechtsinhaltes nicht erschöpft, den schon angerichteten Schaden wesentlich erweitert und ein neues Rechtsgut verletzt. In diesem Aufsatz habe ich hingegen die andere Meinung herangezogen, die jeweils etwa an einer Normlogik des KorObGH orientiert wird. Seine Begründung miteinander hat aber m. E. keine Übereinstimmung in allen wesentlichen Punkten. Sie steht nicht Einklang mit seiner bisherigen Normlogik über das Wesen von Zueignungsakt, die Abgrenzung der Unterschalgung und Untreue, den Unterschied zwischen subjektivem Vorsatz und einer Zueignungswille (eine Zueignungsabsicht im Sinne von § 329 KorStGB (Diebstahl) ist hier nicht erforderlich).