Erpressung durch Körperverletzung
1. Wer einem anderen einen körperlichen Schaden zufügt, wird nach § 258 des koreanischen StGB. Dann ist der körperliche Schaden das Hervorruffen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktion des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art. 2. Während die Ausführungsweise der Erpressung nach § 253 des deutschen StGB ausdrücklich bestimmt wird, besteht sie nicht in § 350 KStGB und damit wird das Erpressungsmittel nach h. M und Rechtssprechung als Gewalt oder Drohung ausgelegt. Dabei komme die Ausführungsweise der Erpressung der Raubsausführungsweise gleich, aber ein Unterschied vom Grad der Ausführungsweise bestehe zwischen Raub und Erpressung. Danach wird Spezialität von Raub gegenüber Erpressung angekommen. Jedoch denke ich anders. Erpressung hat eine eigenständige Bedeutung und der wesentliche Unterschied zwischen Erpressung und Raub ist Sein oder Nichtsein von der Vermögensverfügung. In der Lage, dass der koreanischen Gesetzgeber die Ausführungsweise der Erpressung nicht vorschribt, ist es nicht nötig, dass die Erpressungsausführungsweise nur als Gewalt oder Drohung alsgelegt wird. 3. Das koreanische StGB regelt die Konkurrenzen in den §§ 37-40. Angelpunkt dieser Regelung ist die Unterscheidung zwischen Handlungseinheit und Handlungsmehrheit. Wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrmals verletzt, liegt Idealkonkurrenz vor, sofern kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Mehrere selbständige Handlungen mit einer mehrfachen Gesetzesverletzung führen dagegen zu einer Realkonkurrenz, sofern kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt.