Vermögensschaden und -gewinn als Tatbestandsmerkmale der vom Unternehmer begangenen dienstlichen Untreue
Die dienstliche Untreue ist im Koreanischen Strafrecht ein Vermögensdelikt, das in § 355 Abs. 2 StGB geregelt ist. Bei der (dienstlichen) Untreue handelt es sich um ein Vermögensdelikt, einen Tatbestand, der das Vermögen als Ganzes schützen soll. Der Tatbestand setzt die Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht voraus. Die Strafbarkeit setzt ferner voraus, dass als Folge der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ein Vermögensnachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Nach der koreanischen Urteile des obersten Gerichtshofs liegt aber ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn der Täter nicht nur die Verletzung sondren auch die Gefährdung des Schutzvermögens verursacht hat. Die Strafbarkeit wegen des § 355 Abs. 2 StGB setzt auch Vorzatz vor. Der Täter muss also alle objektive Tatbestandsmerkmale, aber nur die Gefährlichkeit des Vermögensschadens nach der koreanischen Entscheidung des obersten Gerichtshofs, wahrgenommen haben. In Korea wurde ferner das Strafverschärfungsgesetz bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten geschaffen, den schweren Vermögensverbrechen hartzubestrafen. Nach dem § 3 Abs. 1 in diesem Gesetz wird der gesetzliche Verschärfungsstrafrahmen des Vermögensverbrechens, wie die Untreue in dieser Arbeit, vom Gewinn unterschieden. In Korea tritt die Problematik im Zusammenhang mit der Urteile des obersten Gerichtshofs vom 2012.12.27. "2012do10822" und 2000.5.26. "99do2781" vor, dass die vom Unternehmer begangene dienstliche Untreue überproportional schärfer verurteilt werden kann. Um diese Probleme der Rechtspflege des Gerichtshofs aufzulösen, ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes im Jahre 2015, der den Tatbestand der (dienstlichen) Untreue mit Klarheit zum Verletzungs- und Zweckdelikt verändern wuerde, wurde von der einigen Abgeordnete eingebracht. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es noch ausführlicher gerade über diese Problematik der beiden Urteile des obersten Gerichtshofs.