Die dienstliche Untreue ist im Koreanischen Strafrecht ein Vermögensdelikt, das in § 355 Abs. 2 StGB geregelt ist. Bei der (dienstlichen) Untreue handelt es sich um ein Vermögensdelikt, einen Tatbestand, der das Vermögen als Ganzes schützen soll. Der Tatbestand setzt die Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht voraus. Die Strafbarkeit setzt ferner voraus, dass als Folge der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ein Vermögensnachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Nach der koreanischen Urteile des obersten Gerichtshofs liegt aber ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn der Täter nicht nur die Verletzung sondren auch die Gefährdung des Schutzvermögens verursacht hat. Die Strafbarkeit wegen des § 355 Abs. 2 StGB setzt auch Vorzatz vor. Der Täter muss also alle objektive Tatbestandsmerkmale, aber nur die Gefährlichkeit des Vermögensschadens nach der koreanischen Entscheidung des obersten Gerichtshofs, wahrgenommen haben. In Korea wurde ferner das Strafverschärfungsgesetz bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten geschaffen, den schweren Vermögensverbrechen hartzubestrafen. Nach dem § 3 Abs. 1 in diesem Gesetz wird der gesetzliche Verschärfungsstrafrahmen des Vermögensverbrechens, wie die Untreue in dieser Arbeit, vom Gewinn unterschieden. In Korea tritt die Problematik im Zusammenhang mit der Urteile des obersten Gerichtshofs vom 2012.12.27. "2012do10822" und 2000.5.26. "99do2781" vor, dass die vom Unternehmer begangene dienstliche Untreue überproportional schärfer verurteilt werden kann. Um diese Probleme der Rechtspflege des Gerichtshofs aufzulösen, ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes im Jahre 2015, der den Tatbestand der (dienstlichen) Untreue mit Klarheit zum Verletzungs- und Zweckdelikt verändern wuerde, wurde von der einigen Abgeordnete eingebracht. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es noch ausführlicher gerade über diese Problematik der beiden Urteile des obersten Gerichtshofs.
Die Trennung von Eigentum und Verwaltung kennzeichnet die moderne Wirtschaft. Durch das Auseinanderfallen von Eigentumszuständigkeit und Vermögensverwaltung ist die ungetreute Vermögensverwaltung und damit die Regelung der Untreue das charakteristische Wirtschaftsdelikt. Weder in der Common Law noch im Code Penal von 1810 wurde ein allgemeines Konzept der Untreue entwickelt. Das relativ spät entstandene deutsche Strafgesetzbuch von 1871 hat dagegen einen erstaunlich modernen Straftatbestand der Untereue geschaffen. Das japanische Strafgesetzbuch hat dieses deutsches Modell rezipiert und ihm eine abstrahierende Fassung gegeben. Neben dieser Moderniserung im Abstraktionsgrad hat das kStGB im Tatbestand sowohl Vermögensschaden als auch Vermögensvorteil verlangt. Damit hat das kStGB die in der Welt am höchsten entwickelte gesetzliche Regelung.
Das Vertrauen im Sinne der Untreue ist nicht individuelles Vertrauen in Redlichkeit. Dieses Vertrauen bezieht sich das Vertrauen in das Wirtschaftssystem und ihr eigenen Handlungslogiken, denen zu entsprechen von dem Vermögensbetreuer erwartet wird. Dem Vermögensbetreuer wird besondere Macht über das Vermögen des Vermögensinhabers gegeben. So vertraut der Vermögensinhaber darauf, dass sein Vermögen gemäß der wirtschaftlichen Handlungslogik betreut wird. In der Untreue sieht man eine Machtstellung über das fremdes Vermögen. Priatautonomie ist keine isolierte, sondern eine im Wirtschaftssystem in der Gesellschaft. Der Vermögensbetreuer benuzt den Vermögensinhaber als seinen Werkzeug. Er missbraucht seine besonsere Macht und siene überlegene Stellung. Die Plenarentscheidung vom koreanichen Obersten Gerichtshof (́kOGH) hat anders als früher den Schuldner freigesprochen, der die Immobilien im Vorvertrag auf Annahme an Erfüllungs- statt für Forderungssicherung doppelt an Dritten verkauft. Sie begründet damit, dass in diesem Vorvertrag die Leistung an Erfüllungssicherung kein Geschäft des Gläubigers, sondern das Geschäft des Schuldner selbst. Daran scheitert die Untreue. Im Bereich des eigentlichen Doppelverkauf der Immobilien bejaht der kOGH noch die Untreue. Nach dem kOGH sei die Struktur zwischen beiden Verträgen anders.
Die zivilrechtliche Struktur zwischen beiden muss anders sein. Aber die strafrechtliche Unrechtstruktur der Untreue ist m.E. als gleich bejaht angesehen. Der jederzeitige Zugriff auf das Vermögen eines anderen ist von Rechts wegen eröffnet. Das Zivilrecht wird hier geradezu zum Vehikel der Tatbegehung. Der Gläubiger hat sein Vermögen in die Herrschaft des Schuldners gegeben. Der strafrechtliche Schutz wird dadurch ausgelöst. Das ist keine bloße Verletzung einer schlichten Schuldnerpflicht. Der Schuldner benuzt sein überlegene Position und missbraucht die Herrschaft über das Vermögen des Gläubigers. Der betreffende Fall hat die strafrechtliche Unrechtsstruktur der Untreue.