Über die Strafbarkeit der absprachewidrigen Abhebungen an Geldautomaten
In der oben geschilderten Rechtsprechung kommt es darauf an, ob derjenige eine täuschungsgleiche Handlung(Computerbetrug) begeht, der die ihm vom Kontoinhaber überlassene Code- oder Scheckkarte samt Geheimnummer absprachewidrig zu Abhebungen an Geldautomaten benutzt. In der Lehrmeinung und der Rechtsprechung sind also umstritten die Fälle, in denen der Dritte die Code- oder Scheckkarte zwar im Auftrag des berechtigten Kontoinhabers verwendet, jedoch einen höheren als den miteinander vereinbarten Betrag abhebt.
Nach der Rechtsprechung sollte die abredewidrige Anhebungen an Geldautomaten als Computerbetrug angenommen werden. Nach anderen Ansichten sollte es als Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung angesehen werden.
Als Ergebnis hat diese Arbeit vorgeschlagen, dass das abredewidrige Verhalten des Täters im Innenverhältnis zum Karteninhaber diesem gegenüber allenfalls eine Untreue darstellt. Vor allem wird es als Grundlage solcher Auslegung vorgelegt, dass es der Reduktion des Merkmals der „unbefugten Verwendung (sog. Eingabe und Veränderung) von Daten“ auf die betrugsspezifischen oder täuschungsgleichen Fälle bedarf. Das „Täuschungsgleiche“ der unbefugten Datenverwendung ist darin zu sehen, dass die Befugnis des Dritten zur Inanspruchnahme der Leistung seines Beziehungspartners zu den Grundlagen des jeweiligen Geschäftstypus gehören muss und dass sie nach den Anschauungen des Geschäftsverkehrs mit der Code- oder Scheckkarte auch beim Schweigen der Beteiligten als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird. Mit anderen Worten muss die unbefugte Datenverwendung Täuschungswert im Sinne des § 347 korStGB haben. Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke abhebt, täuscht aber nicht die Bank, sondern begeht allenfalls Untreue gegenüber dem Kontoinhaber.