Am 14.04.2011 hat das koreanische Verfassungsgericht eine Strafbestimmung, die vorher als verfassungsgemäßig angesehen wurden, für verfassungswidrig erklärt. In § 47 Abs. 2 kVerfGG wird geregelt, dass Gesetze oder Vorschriften, die zuvor als verfassungsgemäßig angesehen wurden, ab diesem Entscheidungstag außer Kraft treten. Indessen treten Gesetze oder Vorschriften mit Strafcharakter mit Rückwirkung außer Kraft treten. Diese Besonderheit in der Verfassungswidrigkeitsentscheidung führt dazu, dass es nicht möglich ist, ausnahmsweise die Rückwirkung der für verfassungswidrig erklärten Strafbestimmungen teilweise zuzuerkennen oder eine teilweise Begrenzung der Rückwirkung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber muss vor allem die Eigenschaft, die Funktion, den historischen Werdegang und die Auswirkungen des Außerkrafttretens mit Rückwirkung der für verfassungswidrig erklärten Gesetze oder Vorschriften usw. berücksichtigen und den Wirkungsbereich der Verfassungswidrigkeitsentscheidung nach Maß beziehungsweise mit Elastizität bestimmen.