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        검색결과 1

        1.
        2002.12 KCI 등재 구독 인증기관 무료, 개인회원 유료
        Die vorliegende Arbeit handelt sich uber die Risikogesellschaft und das symbolische Strafrecht. Die Risikogesellschaft bedeutet die Ggesellschaft mit kunstlich erzeugten atomaren, chemischen, okologischen und gentechnischen Selbstvernichtungsmoglichkeit. Die Risikogesellschaft hat offenbar dort, wo sie die Gefahren nicht leugnen kann, Bedurfnis nach Minimierung von Unsicherheit, Dieses Be-durfnis wirkt sich einmal aus in der Neigung, das Entstehen bestimmter nicht konsentierter Gefahren schon in einem sehr fruhen Stadium der Entwicklung mit Hilfe des Strafrechts zu stoppen. Vorverlagerung der Gefahrabwehr bedeutet im Fall des Strafrechts die Vorfeldkriminalisierung. Hierfur scheint es zwei wichtige Methoden zu geben: die Formulierung weit vorgelagerter Rechsguter und die Konstruktion vorfelderfassender Deliktstypen. Aber in die modeme Risikogesellschaft handelt sich das Strafrecht mit dem Versuch der Vorfeldkriminalisierung unubersehbare Vollzugsdefizite ein. Neben Ermittlungsschwierigkeiten sind hierfur strukturelle Zurechnungsprobleme und evidente Kontra-produktivitat verantwortlich. Es scheint dennoch einen naheliegenden Ausweg zu geben. Wo das Strafrecht in seiner instrumentellen Wirkung versage, wo ein unvermeidbares Vollzugsdefizite vorliege, komme dem Strafrecht doch eine gewichtige symbolische Bedeutung zu. Aber ein Strafrecht, das sich als Mittel zur Losung von System-problemen versteht, wirkt instrumentell zu wenig, um seine Kontraproduktivitat auszugleichen. Eben darunter leidet dann aber auch seine symbolische Wirkung, die man sich zunachst noch eine Zeitlang von ihm erhoffen mag.
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