Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Erwachsene, der strafrechtliches Unrecht verwirklicht, normalerweise schuldfähig ist. Er regelt daher nicht die Schuldfähigkeit, sondern deren ausnahmsweises Fehlen(Schuldunfähigkeit). Nach dem § 10 kor. StGB wird nicht bestraft, wer wegen einer psychiatrischen Störung ohne Einsichts- und Steuerungsfähigkeit handelt. Zu den psychiatrischen Störungen gehören die krankhafte seelische Störung, Schwachsinn und die tiefgreifende Bewußtseinsstörung.
Momentan passierten in Korea einige schwere Sexualdelikte gegen Kinder. Deshalb kommt “Pädophilie” bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung in Beracht. Aber unser Gericht anerkannt Pädophilie nicht als eine psychiatrische Störung. Die um die Entwicklung objektiver Abgrenzungskriterien bemühten psychiatrischen Klassifikationssysteme sind für die rechtliche Schuldfähigkeitsbeurteilung zwar nicht verbindlich und enthalten insbesondere keine Angaben darüber, ob und inwieweit die bescriebenen Defekte die Schuldfähigkeit des Täters beeinträchtigen. Aber wenn die solche Störung(Pädophilie) Krankheitswert hat, müssen ihre möglichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beurteilt werden.