Bei der Bedrohung gemaess § 283 Abs. 1 des kor. StGB hadelt es sich z. Z. um die Abgrenzung von Verletzungs- und (abstraktes) Gefaehrungsdelikt einerseits und die Abgrenzung von Vesuch und Vollendung anderseits. Die Auseinandersetzung um diese dogmatische Frage is auf die neuerdings veroeffentlichte Rechssprechung fuer die kor. hoechste Gerichtshof zum Strafrechtliche Sache zuruechzufuehren. Sie is der Meinung, dass die Bedrohung(abstraktes) Gefaehrungsdelikt sei, und dass fuer die Vollendung keine akuelle Beintraetigung von Rechtsgut vom diesen Delikt brauche. Obwohl die ueberwiegende Meinung von Lehre dagen sind, versuche ich hierbei die Einstelung von Rechtssprechung zu unterstuetzen und die Begruendung nue zu verschaffen. Als Ergebnis halte ich es fuer unbegruedet, dass es sich bei der Abgrenzung von Verletzungs- und (abstraktes) Gefaehrungsdelikt auf die Strafbarkeit der Vesuch des betreffenden Delikts einstellt. Darueber hinsaus gehe ich bei der Abgrenzung von Vesuch und Vollendung davon aus, dass es sich nicht darum geht, ob das Verhalten des Taeters den geschuetzeten Rechtsgut beeintraechtigt, sondern daum, ob es den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.