Während die beiden jeweiligen Gerichte der ersten Instanz den Vorsatz der Täter zur Beihilfe zum Selbstmord bestätigten, lehnen der höhere und Oberste Gerichtshof Koreas(Supreme Court of Korea) diesen ab. Der Oberste Gerichtshof erläuterte die Definition der Tat und des Vorsatzes zur Beihilfe zum Selbstmord. In beiden Urteilen wurden die jeweiligen Täter freigesprochen, da der Entschluss zur Beihilfe, also der Vorsatz, verneint wurde. Nach meiner Ansicht ist allerdings zu prüfen, ob eine Kausalität zwischen dem Akt der Beihilfe und dem Selbstmord selbst besteht, wie es der Verteidiger des Angeklagten im zweiten Urteil behauptete. Bei der Entscheidung über die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord ist zu beachten, dass dieser Tatbestand nicht unter die Beihilfe, die im allgemeinen Teil des Strafgesetzes aufgeführt wird, fällt, sondern einen strafrechtlich gesondert definierten, eigenen Tatbestand darstellt. Wer einem Selbstmord beihilft, macht sich zum Täter. Die Selbsttötung an sich ist hingegen straffrei. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord stehen drei gesondert zu prüfende Aspekte in engem Bezug : der tatsächliche Akt des Täters gegenüber dem Selbstmörder, das subjektive Wissen des Täters und das Subjektive Willen des Täters. Hierbei ist allerdings nicht auszuschließen, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, da eine Beurteilung immer subjektive Wertvorstellungen beinhaltet. Meines Erachtens sollten nicht nur die drei Punkte Tat, Wissen und Willen separat geklärt werden, sondern es müsste außerdem die Kasualität festgestellt werden, um eine noch strengere Überprüfung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord vornehmen zu können. Dies gilt nicht nur für die zwei Urteile, sondern auch für alle zukünftigen Fälle der Überprüfung der Mitwirkungen am Selbstmord, um so den straffreien Bereich der Hilfe zum Selbstmord noch weiter zu vergrößern.