Zur Frage der Tatbestandsformen der Bedrohungstatbestand(§ 283 kStGB) spricht die herschende Meinung des Urteils(2007do606, Urt. v. 2007.9.28) die Erkenntnis aus, daß das Rechtsgut der Bedrohung die Freiheit der Willensentschlißung ist und § 283 ein Gefährdungsdelikt ist. Eine tatsächliche Verletzungung der Willensentschlißungsfreiheit braucht also nicht einzutreten. Jedoch kommt es dabei nicht darauf an, ob sich das Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übels im Einzelfall tatsächlich befürchten läßt. Der Täter muß die von seinem Willen abhängige Begehung eines Übels in Aussicht stellen.
Vollendet ist die Tat, wenn die Drohung mit Willen des Täters zur Kenntnis des
Drohungsadressaten gekommen ist und dieser den Sinn der Mitteilung
verstanden hat. Nach § 286 ist der Versuch strafbar und zB dann gegeben, wenn
die Mitteilung den Drohungsadressaten noch nicht erreicht, oder wenn die
Mitteilung nicht zur Kenntnis des Drohungsadressaten gekommen ist, oder wenn
dieser den Sinn der Mitteilung nicht verstanden hat.
Zur Frage, ob § 283 ein konkretes Gefährdungsdelikt oder ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, ließ die herschende Meinung des Urteils unberüht bleiben.
Dagegen die minder Meinung des Urteils, gefolgt der wohl überwiegenden Ansichten in der Literatur, sieht § 283 zurecht als ein Verletzungsdelikt. Die Auffassung der Bedrohung als Verletzung der Willensentschlißungsfreiheit scheint mir als plausibel, weil § 283 individuell-konkrete Willensentschlißungsfreiheit schützt und nach § 286 der Versuch der Bedrohung strafbar ist.