Diese Arbeit ist gegen das Urteil vom Obersten Gericht(2005.4.15, 2004do8701) ausgebildet. Es geht hier um die Frage, welche Voraussetzungen notwendig sind, damit die dem wesentlichen Geschäft begleitende Geschäftssache unter dem Tatbestand des Geschäftshindernis subsumiert werden kann, besonders ob die einmalige Geschäftssache ebenso wie der Umzug der Fabrik in der Gesellschaft zum 'Geschäft' gehört, das im Strafrecht §314-Ⅰ bestimmt ist. Nach meiner Analysierung ist das Oberste Gericht der Auffassung, dáß die dem Hauptgeschäft begleitende einmalige Geschäftssache zum sogenannten 'Geschäft' gehört werden kann, wenn dieselbe zwei Bedingungen, erstens die enge Beziehung mit dem Hauptgeschäft und zweitens die Dauerhaftigkeit erfüllt. Es ist aber meiner Meinung, dáß solche Stellung des Obersten Gerichts problematisch in mancher Weise ist, und deshalb unannehmbar ist.