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        검색결과 45

        41.
        2011.10 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        본 연구는 빠른 속도로 발전하는 멀티미디어 정보 환경 중에서도 미국 방위산업체 정보기관의 감시 카메라 속 특정 인물을 색출하는 작업 상황을 가정으로, 사용자가 방대한 영상 데이터 기록물들 가운데 원하는 정보를 한 눈에 분석하고 검색해 낼 수 있는 효율적이고 만족스러운 멀티미디어 검색 환경에 대해 연구하였다. 이를 위해 첫 번째 실행된 실험에서 CAVE형 가상현실 공간 인터페이스를 검색환경으로 제안하고 데스크톱과 CAVE형 공간 인터페이스를 비교 평가하였다. 이 실험에 사용한 콘텐츠는 각 과제에 최적화되어 개발된 소프트웨어들과 데이터베이스를 사용하였다. 두 번째 실험은 CAVE형 가상현실 공간 인터페이스에서 검색의 효율을 높여주는 입력시스템에 대한 연구를 실행하였다. 특히, 인간의 움직임에 보다 가깝게 디자인되어 자연스럽게 조작할 수 있도록 설계된 제스처 입력시스템을 중심으로 CAVE형 가상현실 인터페이스에 적합한 3가지 입력시스템을 사용하여 검색 후 각 과제들에 대한 선호도와 만족도를 측정하였다. 또한 각 과제별 검색 수행 시간을 측정하여 효율성 높은 입력시스템을 분석하였다.
        42.
        2008.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Excessive self-defense is applicable if an act of self-defense exceeds the reasonable limits and lacks requisite appropriateness. Excessive self-defense is not punishable under Article 21, Clause 3 of Criminal Law, if it is caused by fear, astonishment, excitement or confusion under anxious circumstances such as during night time. According to Article 21, Clause 2, in case of excessive self-defense under extenuating circumstances, either a reduced sentence or is unpunishable. The illegality and liability of excessive self-defense under Article 21, Clause 3 are reduced and besides its liability is expirated because it can not be expected that an offender acts within legal boundaries under such circumstances. Under Article 21, Clause 2, the illegality and liability are reduced and it is unpunishable because it lacks the necessity for punishment. Excessive self-defense is a complicated matter connected with criminal liability, illegality and sentencing. It is not easy to grasp the nature of excessive self-defense and its applicable range because it borders on self-defense and mistaken self-defense, and is indistinguishable from them. The Supreme Court has not clarified its stand on the requisites of excessive self-defense. The Supreme Court has interpreted not only the requisite appropriateness of self-defense, but also the requisites of excessive self-defense strictly. It ruled a decision upon the above mentioned first case as excessive self-defense and the second case as self-defense. However, it should have ruled that self-defense was justified regarding the first case and ruled the second case as mistaken excessive self-defense with either reduced liability or an expirated sentence.
        43.
        2008.05 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        This paper describes the recognition method of moving objects in mobile robot with an omnidirectional camera. The moving object is detected using the specific pattern of an optical flow in omnidirectional image. This paper consists of two parts. In the first part, the pattern of an optical flow is investigated in omnidirectional image. The optical flow in omnidirectional image is influenced on the geometry characteristic of an omnidirectional camera. The pattern of an optical flow is theoretically and experimentally investigated. In the second part, the detection of moving objects is presented from the estimated optical flow. The moving object is extracted through the relative evaluation of optical flows which is derived from the pattern of optical flow. In particular, Focus-Of-Expansion (FOE) and Focus-Of-Contraction (FOC) vectors are defined from the estimated optical flow. They are used as reference vectors for the relative evaluation of optical flows. The proposed algorithm is performed in four motions of a mobile robot such as straight forward, left turn, right turn and rotation. Experimental results using real movie show the effectiveness of the proposed method.
        44.
        2007.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Ob und inwieweit sich Polizisten in Ausübung ihres Amtes auf die Notwehr- und Nothilfevorschrift des §21 berufen dürfen, ist sehr umstritten. Der Grund dafür liegt in der Unklarheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So gestatten Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten einen Schusswaffengebrauch zur Abwehr von Verbrechen und von gewaffenen Vergehen. Anderseits haben es Notrechtsvorbehalte, die auf strafrechtliche Rechtsfertigungsgründe verweisen. Ihnen zufolge sollen z.B. die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben. Wenn das richtig ist, kann sich die Polizei wie jeder Bürger bei Ausübung von Notwehr und Notstand auf §21 berufen. Aber dann fragt sich, welchen Sinn die den Schusswaffengebrauch einschränkenden Regeln des Gesetz über die Amtsausübung der Polizisten überhaupt haben soll. Der Widerspruch hat sich jetzt nicht befriedigend auflösen lassen. Nach der im Strafrecht überwiegenden Meinug darf der Polizist sich schlichthin in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen bei der Ausübung von Notwehr und Notstand auf §21 berufen. Aber die Bedeutung der polizeigesetzlichen Spezialregelungen ist dann nicht in einer Einschränkung der durch §21 gegebenen Nothilfebefugnis, sondern darin zu sehen, dass sie das für den Normalfall bei der Notwehr Angemessene im Form einer handlichen, konkretisierten Anweisung zusammenfassen. Wenn etwa der Schusswaffengebrauch bei der Abwehr von Verbrechen untersagt ist, bei denen der Täter selbst nicht mit Schusswaffen versehen ist, dann ist das so zu verstehen, dass ein geschulter Polizist im Regelfall mit einen solchen Vorgang ohne den Einsatz von Schusswaffen sollte fertigt werden können; dann ist ein Schuss auch nicht i.S.d. §21 angemessen. Wenn z. B. ein Dieb mit der Beute flieht, hat ein Polizist im Vergleich mit einem Privatmann so viel größere Ergreifenmöglichkeiten, dass ein Schuss meist nicht erforderlich sein wird. Dazu kommt, dass ein Einschränkungen, die bei unerheblicher Angrifen schwere Verlezugen als nicht angemessen erscheinen lassen, natürlich auch bei Polizisten gelten und sich namentlch bei der Abwehr unbeffeneter Vergehenstäter auswirken. Ähnlich vorhält es sich mit den so viel diskurierten Spezialregenlung über den gezielten Todesschuss. Nach den Rechtssprechungen nur abgegen werden darf, sofern er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwehrwiegeden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Überschreitet der Polizist die Grenzen der Notwehr, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach senem Ermessen mildern(§21 Abs. 2). Und er überschreitet die Grenzen der Notwehr aus Werwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestrafen(§21 Abs. 3). §21 Abs. 2 und 3 erfassen die Situation, in denen die Wahrnehmungen des Täters aufgrund der Affekte eingeschränkt sind, so dass es zu Fehlschätzung der Lage kommt oder der Täter sich überhaupt keine Gedanken macht und deshalb so handelt, weil es ihm gerade einfällt. Unbewusste Notwehrexzess unterscheidet sich von der Putativnotwehr. Nimmt der Täter irrig das Vorliegen einer Notwehrsituation an, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, der weder bevorsteht noch bestaden hat, handelt es sich um eine so gennante Putativnotwehr. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr wird als Putativnotwehr bezeichnet. Nach der eingeschränkten Schuldtheorie, die von namhaften Stimmen im Schriftum vertreten wird, wird die Putativenotwehr zwar nicht als Tatbestandirrtum angesehen, wohl aber §13 unmittelbar oder entsprechen angewendet wird, weil die Strukturähnlichkeit mit dem eigentlichen Tatbestandirrtum als ausschlaggebend ercheint. Aber die Fahrlässichkeitsdilikte des geltenden Rechtes in erster Linie auf die Tatbestandsfahrlässichkeit und nicht auf die vermeidbar irrige Annahme rechtsfertigender Sachverhalte zugeschnitten sind. Und wer die Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes annehme, wisse immerhin, dass er einen Tatbestand erfülle und damit etwas an sich Verbotenes tue. Diese Appelfunktion des Tatbestandsvorsatzes müsse ihn besonderes sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes veranlassen; versäume er diese, so sei das Unrecht seines Verhaltens schwer als das gewöhnlichen Tatbestandsirrtums. So die irrge Annahme rechtsfertigender Umstände soll als einen unmittelbar unter §16 zu submierenden Verbotsirrtum. Der Irrtum schliesst also nicht den Vorsatz, sondern im Falle seiner Unvermedbarkeit die Schuld aus; ist der Irrtum vermedbar, so kann die Vorsatzstrafe gemildert werden.
        45.
        2007.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Notwehr und Notstand als Rechtfertigungsgrund verlangen Gegenwärtigkeit, Interressenabwägung und Erfordernis. In der Regel, die Gegenwärtigkeit des Angriffs daß eine zeitliche Eingenzung der Notwehrlage vergelangt wird, stimmt mit diesen Notstand. Vom Standpunkt der Defensivnotstand, wenn Präventive Notwehr anwenden soll, es kommt in Frage daß eine zeitliche Eingernzung zu weiter wird. Aber die zeitliche Eingrenzung der Notwehrlage soll unter dem Einfluß von den Existenz des Angreffs. Die akute Bedrohung der Rechtsgüter des Angegriffenen liegt nicht nur einem laufenden Angriff vor, sondern auch im davorliegenden und im darauffolgenden Stadium. Wenn durch Strafgewalt Staat die Rechtbewährung nicht beschützen kann, in diesem Moment die Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll anerkannt werden. Das folgt aus der ratio des rechtfertigenden Notstands, der nicht auf dem Prinzip des maximalen Gesamtnutzens, sondern auf dem der Solidarität beruht. So die Verletzung eines abstrakt höherwertigen Rechtsguts kann also zum Zweck des Schutzes eines geringerwertigen, dem im konkreten Fall eine erheblich intensivere Verletzung droht, gerechtfertigt sein. Das soll nicht nur Aggressiver Notstand sondern auch Defensivnotstand angewendet werden. Um es kurz zu sagen, Gegenwärtigkeit in Notwehrlage soll sowohl zeitliche Umstand als auch situationliche Umstand in ferner Zukunft begewert werden.
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