Diese Besprechung über die Rechtsprechung befasst sich mit den erfolgsqualifizierten Delikten im geltenden korStGB. In heutiger Lage streiten sich die Rechtsprechung und die Lehrmeinung darüber, ob die geltenden Vorschriften für die erfolgsqualifizierten Delikte nur in Fälle angewandt werden soll, in denen der Täter den schwereren Erfolg nur fahrlässig herbeigeführt hat.
Anders als § 18 deutStGB lautet § 15 Abs. 2 korStGB: Wer bei Begehung der Tat den Eintritt einer besonders schwereren Folge nicht voraussehen könnte, wird nicht mit einer schwereren Strafe bestraft, wenn das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe knüpt.
Die Rechtsprechung hat die Vorschriften für die erfolgsqualifizierten Delikte grundsätzlich als Regelungen angesehen, unter die nicht nur echte, sondern auch unechte erfolgsqualifizierten Delikte subsumiert werden kann. Dagegen anerkannt die Lehrmeinung überwiegend die geltenden Regelungen als Vorsaz-Fahrlässigkeit-Kombination.
In dieser Besprechung versucht es zu begründen: § 15 Abs. 2 korStGB und die Vorschriften im Besonderen Teil, die als erfolgsqualifiziertes Delikt angesehen werden, finden nicht nur im echten, sondern auch im unechten erfolgsqualifizierten Delikt Anwendung. 2. Gesetzeseinheit zwischen Brandstifung mit Todesfolge und Totschlag, Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie oder Kindestötung ist gegeben, wenn der Täter durch eine Brandstiftung vorsätzlich einen anderen, einen(oder eine) Verwandte oder Kind getötet hat.