Heute haben fast alle Leute, die Internet benutzen, Internet-Link direkt oder indirekt erheben. Die Frage ist, dass man sich durch Internet-Link ab und zu unrecht webseite, z.B. Angriff auf Urheberrecht, Porno etc. nährt. Dann kommt es zuerst in Betracht, ob man, wer einen Link auf diese Webseite erstellt, die Beihilfe betrifft. Zweites ist die Frage, ob Internetdienstanbieter, wer einen Internetraum anbietet, auch die Beihilfe von Beihilfe(Kettenbeihilfe) betrifft. Aber es ist nicht einfach, dass Internetdienstanbieter den Vorsatz bei Beihilfe hat, weil es ist –nach in dubio pro reo- auch schwer, dass er Unrecht von einem bestimmten Website erkennt.
Während die beiden jeweiligen Gerichte der ersten Instanz den Vorsatz der Täter zur Beihilfe zum Selbstmord bestätigten, lehnen der höhere und Oberste Gerichtshof Koreas(Supreme Court of Korea) diesen ab. Der Oberste Gerichtshof erläuterte die Definition der Tat und des Vorsatzes zur Beihilfe zum Selbstmord. In beiden Urteilen wurden die jeweiligen Täter freigesprochen, da der Entschluss zur Beihilfe, also der Vorsatz, verneint wurde. Nach meiner Ansicht ist allerdings zu prüfen, ob eine Kausalität zwischen dem Akt der Beihilfe und dem Selbstmord selbst besteht, wie es der Verteidiger des Angeklagten im zweiten Urteil behauptete. Bei der Entscheidung über die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord ist zu beachten, dass dieser Tatbestand nicht unter die Beihilfe, die im allgemeinen Teil des Strafgesetzes aufgeführt wird, fällt, sondern einen strafrechtlich gesondert definierten, eigenen Tatbestand darstellt. Wer einem Selbstmord beihilft, macht sich zum Täter. Die Selbsttötung an sich ist hingegen straffrei. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord stehen drei gesondert zu prüfende Aspekte in engem Bezug : der tatsächliche Akt des Täters gegenüber dem Selbstmörder, das subjektive Wissen des Täters und das Subjektive Willen des Täters. Hierbei ist allerdings nicht auszuschließen, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, da eine Beurteilung immer subjektive Wertvorstellungen beinhaltet. Meines Erachtens sollten nicht nur die drei Punkte Tat, Wissen und Willen separat geklärt werden, sondern es müsste außerdem die Kasualität festgestellt werden, um eine noch strengere Überprüfung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord vornehmen zu können. Dies gilt nicht nur für die zwei Urteile, sondern auch für alle zukünftigen Fälle der Überprüfung der Mitwirkungen am Selbstmord, um so den straffreien Bereich der Hilfe zum Selbstmord noch weiter zu vergrößern.
Im Bereich der sukzessiven Beihilfe ist die Frage, ob der beihilfe trotz ihres erst späteren Einschreitens eine Verantwortung für das gesamte Delikt angelastet wied oder ob sich eine Haftung auf den zeitlichlich mitgewirkten Teil beschränkt, den die Beihilfehandlung erst verwirklicht.
Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung lassen den sukzessiven Mittäter nicht als Täter für das gesamte Delikt haften, während eine sukzessive Beihilfe mit Verantwortung für eine Teinahme am gesamten Delikt. für möglich gehalten wird. Man findet aber keine Begründung. Neulich lenht andere Auffassung die Veranzwortung der sukzessiven Beihilfe für vor deren Einschreiten schon verwirklichten Teil ab. Aber findet man jedenfalls keine Begründung.
Im vorliegenden Urteil wählt die koreanische Rechtsprechung den einigermassen beschränkten Weg, der grundsätzlich auf die Haftung für das gesamte Teil beruht. Der gesamte Teil außerhalb den Todeserfolgsteil bzw. Verletzungsteil ist der sukzessiven Beihilfe zugerechnet. Das hat die Rechtsprechung damit begründet, dass das gesamte Teil unzerlegbar sei und der Teil des Todes- oder Verletzungserfolgs keine kausale Bezihung zur Beihilfe habe.
In der deutschen Lehre wird die sukzessiven Beihilfe mit der Akzessoietät begründet. Der Beihilfe wird kraft Akzessorietät das gesamte durch den Täter verwirklichet Unrecht zugerechnet. Die Akzessorietät sollte aber nicht genützt werden, um den Teilnehmer jenes fremde Unrecht zuzurechnen, zu dem er nicht kausal ist. Wenn die koreanische Rechtsprechung ihre richtige Argumentation durchsetzt, hat die sukzessive Beibilfe gar keine kausale Beziehung zur Tat, die der Täter vor dem Einschreiten der Beihilfe schon verwirklicht hat. Das gesamte Tatbestandsteil ist zerlegbar.