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        22.
        2015.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        In this article, we analyze the decision of the Supreme Court in Korea with respect to the unauthorized modification of information and the immediacy of property disposal in a computer fraud critically. In the mentioned case, the defendant was charged with unlawful behavior to change the information by installing a hacking program on electronic bidding system of an administrative office. The author evaluated the defendant‘s conduct at issue not as an unauthorized change of information, but as an input of false information or illegal command input for computer. In terms of the immediacy of property disposal, this paper contends that we can’t say that computer fraud doesn’t hold, without exception, if a person involved in the property disposal process. In order to determine whether the computer fraud is established, we have to analyze the contents of the involved individual’s action in detail.
        23.
        2013.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum sind sich darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Dieb oder der Räuber(mit Todesfolge) durch die Wegnahme bricht, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist. Darüber hinaus, jedenfalls soviel steht fest, daß keine Herrschaft ausübt, wer keinen irgendwie gearteten natürlichen Willen fassen und keine irgendwie geartete Willensäußerung von sich geben kann, wie z. B. Tote. Dennoch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung sind sich, mit Ausnahme von wenigen Gegenmeinungen, darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Verstorbene vor seinem Tod in sich hatte, nicht sofort nach seinem Tod verloren wird. Sie also erkennen, daß auch der Tote das Tatobjekt, die Sache vom Vermögenswert, gegebenenfalls in Gewahrsam haben kann.In dieser kritischen Untersuchung wird es versucht, die diesbezügliche Rechtsprecung und die Lehrmeinungen in Korea, Japan, Deutschland und USA zusammenfassend vorzustellen, und zu begründen, daß der Tote infolge seinem Tod seine Sache nicht mehr in Gewarhsam haben kann. Außerdem es is zuzustehen, daß Tatmehrheit zwischen dem vollendeten Totschlag, dem Versuch des Raubes, und dem vollendeten Unterschlagung liegt vor, wenn ein Raubmörder nach dem Tod des Viktims die Sache weggenommen hat. Dies gilt ebenso, wenn ein Mord nach dem Tod des Tatobjekts mit Zueignunsabsicht die Sache des Opfers weggenommen hat. Es ist wegen des Totschlages und Unterschlagung zu bestrafen.
        24.
        2009.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss. § 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft. § 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden, wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen. § 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen. Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18 und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Erfolgseintritt abzuwenden.
        25.
        2008.06 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        In der oben geschilderten Rechtsprechung kommt es darauf an, ob derjenige eine täuschungsgleiche Handlung(Computerbetrug) begeht, der die ihm vom Kontoinhaber überlassene Code- oder Scheckkarte samt Geheimnummer absprachewidrig zu Abhebungen an Geldautomaten benutzt. In der Lehrmeinung und der Rechtsprechung sind also umstritten die Fälle, in denen der Dritte die Code- oder Scheckkarte zwar im Auftrag des berechtigten Kontoinhabers verwendet, jedoch einen höheren als den miteinander vereinbarten Betrag abhebt. Nach der Rechtsprechung sollte die abredewidrige Anhebungen an Geldautomaten als Computerbetrug angenommen werden. Nach anderen Ansichten sollte es als Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung angesehen werden. Als Ergebnis hat diese Arbeit vorgeschlagen, dass das abredewidrige Verhalten des Täters im Innenverhältnis zum Karteninhaber diesem gegenüber allenfalls eine Untreue darstellt. Vor allem wird es als Grundlage solcher Auslegung vorgelegt, dass es der Reduktion des Merkmals der „unbefugten Verwendung (sog. Eingabe und Veränderung) von Daten“ auf die betrugsspezifischen oder täuschungsgleichen Fälle bedarf. Das „Täuschungsgleiche“ der unbefugten Datenverwendung ist darin zu sehen, dass die Befugnis des Dritten zur Inanspruchnahme der Leistung seines Beziehungspartners zu den Grundlagen des jeweiligen Geschäftstypus gehören muss und dass sie nach den Anschauungen des Geschäftsverkehrs mit der Code- oder Scheckkarte auch beim Schweigen der Beteiligten als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird. Mit anderen Worten muss die unbefugte Datenverwendung Täuschungswert im Sinne des § 347 korStGB haben. Wer aufgrund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke abhebt, täuscht aber nicht die Bank, sondern begeht allenfalls Untreue gegenüber dem Kontoinhaber.
        26.
        2007.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
        Diese Besprechung über die Rechtsprechung befasst sich mit den erfolgsqualifizierten Delikten im geltenden korStGB. In heutiger Lage streiten sich die Rechtsprechung und die Lehrmeinung darüber, ob die geltenden Vorschriften für die erfolgsqualifizierten Delikte nur in Fälle angewandt werden soll, in denen der Täter den schwereren Erfolg nur fahrlässig herbeigeführt hat. Anders als § 18 deutStGB lautet § 15 Abs. 2 korStGB: Wer bei Begehung der Tat den Eintritt einer besonders schwereren Folge nicht voraussehen könnte, wird nicht mit einer schwereren Strafe bestraft, wenn das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe knüpt. Die Rechtsprechung hat die Vorschriften für die erfolgsqualifizierten Delikte grundsätzlich als Regelungen angesehen, unter die nicht nur echte, sondern auch unechte erfolgsqualifizierten Delikte subsumiert werden kann. Dagegen anerkannt die Lehrmeinung überwiegend die geltenden Regelungen als Vorsaz-Fahrlässigkeit-Kombination. In dieser Besprechung versucht es zu begründen: § 15 Abs. 2 korStGB und die Vorschriften im Besonderen Teil, die als erfolgsqualifiziertes Delikt angesehen werden, finden nicht nur im echten, sondern auch im unechten erfolgsqualifizierten Delikt Anwendung. 2. Gesetzeseinheit zwischen Brandstifung mit Todesfolge und Totschlag, Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie oder Kindestötung ist gegeben, wenn der Täter durch eine Brandstiftung vorsätzlich einen anderen, einen(oder eine) Verwandte oder Kind getötet hat.
        27.
        2006.09 KCI 등재 서비스 종료(열람 제한)
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